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Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 7 Seiten
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Verordnung AS ....
Art. 3 Ausübungsrecht
Das Ausübungsrecht entsteht:
a. im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs (Vesting); oder
b. nach Ablauf der Sperrfrist, sofern diese nach dem Vesting abläuft.
2. Abschnitt: Inhalt der Bescheinigung
Art. 4 Bescheinigung über Mitarbeiteraktien
Bescheinigungen über Mitarbeiteraktien müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
b. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien;
c. den Verkehrswert bei kotierten Mitarbeiteraktien oder den Formelwert bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs;
d. die Dauer allfälliger Sperrfristen;
e. den vereinbarten Erwerbspreis;
f. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien;
g. den im Lohnausweis bescheinigten geldwerten Vorteil.
Art. 5 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf
Mitarbeiteraktien
1Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden, müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 4 enthalten.
2Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, die im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteuert werden, müssen die folgenden Angaben enthalten:
a. im Zeitpunkt der Abgabe:
1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
2. das Datum der Abgabe der Mitarbeiterbeteiligungen;
3. das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts;
4. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen.
b. im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung in Mitarbeiteraktien:
1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;
2. das Datum der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung;