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Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 7 Seiten

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Verordnung AS ....

Art. 3 Ausübungsrecht

Das Ausübungsrecht entsteht:

a. im Zeitpunkt des unwiderruflichen Rechtserwerbs (Vesting); oder

b. nach Ablauf der Sperrfrist, sofern diese nach dem Vesting abläuft.

2. Abschnitt: Inhalt der Bescheinigung

Art. 4 Bescheinigung über Mitarbeiteraktien

Bescheinigungen über Mitarbeiteraktien müssen die folgenden Angaben enthalten:

a. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;

b. das Datum des Erwerbs der Mitarbeiteraktien;

c. den Verkehrswert bei kotierten Mitarbeiteraktien oder den Formelwert bei nicht kotierten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Erwerbs;

d. die Dauer allfälliger Sperrfristen;

e. den vereinbarten Erwerbspreis;

f. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiteraktien;

g. den im Lohnausweis bescheinigten geldwerten Vorteil.

Art. 5 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf

Mitarbeiteraktien

1Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden, müssen sinngemäss die Angaben nach Artikel 4 enthalten.

2Bescheinigungen über Mitarbeiteroptionen und Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien, die im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteuert werden, müssen die folgenden Angaben enthalten:

a. im Zeitpunkt der Abgabe:

1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;

2. das Datum der Abgabe der Mitarbeiterbeteiligungen;

3. das Datum des Entstehens des Ausübungsrechts;

4. die Anzahl der erworbenen Mitarbeiterbeteiligungen.

b. im Zeitpunkt der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung in Mitarbeiteraktien:

1. die Bezeichnung des Mitarbeiterbeteiligungsplans;

2. das Datum der Ausübung, des Verkaufs oder der Umwandlung;