Vorlage

Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 7 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage

Verordnung AS ....

Art. 8 Bescheinigung bei Wegzug der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters

1Hat die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während der Zeit, in der sie oder er in der Schweiz ansässig war, Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen vom Arbeitgeber zugeteilt erhalten, die sie oder er nach dem Wegzug ins Ausland dort realisiert hat, so hat der schweizerische Arbeitgeber:

a. die Realisation zu melden;

b. die Anzahl Tage der Vestingperiode zu bescheinigen, während denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in der Schweiz ansässig war;

c. den geldwerten Vorteil zu bescheinigen; und

d. die Quellensteuer nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe d DBG abzuliefern.

2Der geldwerte Vorteil ist nach der folgenden Formel zu berechnen:

(Geldwerter Vorteil insgesamt * Anzahl Ansässigkeitstage in der Schweiz während der Vestingperiode) / Anzahl Tage der gesamten Vestingperiode.

3Der Arbeitgeber hat die Meldung der kantonalen Steuerbehörde seines Sitzkantons zu erstatten, welche diese an den letzten Wohnsitzkanton der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters weiterzuleiten hat.

4Verfügt der Arbeitgeber in der Schweiz nur über eine Betriebsstätte, so hat er die Meldung der kantonalen Steuerbehörde seines Betriebsstättekantons zu erstatten. Bei mehreren Betriebsstätten hat diejenige Betriebsstätte, welche die entsprechenden Löhne abrechnet, die Meldungen an die für sie zuständige kantonale Steuerverwaltung zu richten.

3. Abschnitt: Sonderfälle

Art. 9 Vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist bei Mitarbeiteraktien

1Werden Mitarbeiteraktien vor Ablauf der ursprünglichen Sperrfrist frei verfügbar, so entsteht im Zeitpunkt der Freigabe zusätzliches Erwerbseinkommen.

2Der Berechnung des zusätzlichen Erwerbseinkommens sind der Verkehrs- oder Formelwert im Zeitpunkt der Freigabe und die restliche Sperrfrist zugrunde zu legen.

3Der geldwerte Vorteil wird nach der folgenden Formel berechnet:

(x - x / 1.06 n), wobei (x) dem Verkehrs- oder Formelwert der Aktie im Zeitpunkt des vorzeitigen Wegfalls der Sperrfrist, und (n) der Anzahl der noch ausstehenden Sperrjahre im Zeitpunkt des vorzeitigen Wegfalls der Sperrfrist entsprechen.