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Vernehmlassung 2011/93: Verordnung über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbescheinigungsverordnung, MBV) · 7 Seiten

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Verordnung AS ....

Art. 12 Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung mit Wohnsitz im

Ausland

1Die Artikel 7 und 8 gelten nicht für Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung nach Artikel 93 DBG.

2Diese Personen unterliegen für ihr gesamtes Einkommen aus Mitarbeiterbeteiligungen der Quellensteuer nach Artikel 93 Absatz 3 DBG.

Art. 13 Realisation von Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbei-

teraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Werden geldwerte Vorteile aus Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen in einem Zeitpunkt realisiert, in dem zwischen der begünstigten Mitarbeiterin oder dem begünstigten Mitarbeiter und dem Arbeitgeber kein Arbeitsverhältnis mehr besteht, so hat der Arbeitgeber der kantonalen Steuerbehörde des Wohnsitzkantons der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eine Kopie der Bescheinigung zuzustellen.

4. Abschnitt: Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien und weitere Angaben

Art. 14 Einteilung der Mitarbeiterbeteiligungen in Kategorien

Die Eidgenössische Steuerverwaltung kann Mitarbeiterbeteiligungen den in Artikel 1 Absatz 2 erwähnten Kategorien zuordnen und die entsprechende Liste veröffentlichen.

Art. 15 Weitere Angaben

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die kantonalen Steuerbehörden können zusätzlich zu den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben weitere Informationen vom Arbeitgeber verlangen, wenn dies für die vorschriftsgemässe Veranlagung der Einkünfte notwendig ist.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1Diese Verordnung gilt für Mitarbeiterbeteiligungen, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilt wurden.

2Für Mitarbeiterbeteiligungen, die Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vor Inkrafttreten dieser Verordnung zugeteilt wurden, jedoch erst nach deren Inkrafttreten realisiert werden, gelten die Bescheinigungspflichten dieser Verordnung. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen die Bescheinigungspflichten vor Inkrafttreten dieser