Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten

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Die SVM ist der Meinung, dass die Bedürfnisklausel auch für die praktischen Ärztinnen und Ärzte gelten sollte, damit der Andrang von ausländischen Ärztinnen und Ärzten gestoppt werden kann. Letztere müssten ausserdem verpflichtet werden, Weiterbildungen zu absolvieren und eine bestimmte Anzahl Jahre im Spitalbereich in der Schweiz zu praktizieren,

bevor sie sich niederlassen können.

Der VSAO fordert einen zusätzlichen Buchstaben d mit folgendem Wortlaut: d. Ärztinnen und Ärzte, die 5 Jahre an einer SIWF anerkannten Weiterbildungsstätte gearbeitet haben. Damit könnte der Verlust der Attraktivität des Berufes infolge der Zulassungsbeschränkung teilweise gemindert werden, was auch einen positiven Effekt auf die Qualität hätte.

Die SWICA schlägt vor, Ärztinnen und Ärzte, die in integrierten Versorgungsnetzwerken oder in Einrichtungen nach Artikel 36a KVG, die integrierte Versorgung praktizieren, tätig sind, vom Bedürfnisnachweis auszunehmen.

Artikel 55a Absatz 3: Kriterien, die für den Bedürfnisnachweis massgeblich sind

Die ASK ist mit dem Wortlaut einverstanden.

Die KKA fordert, dass der Absatz im Sinne der Erläuterungen ergänzt wird, d. h. dass der Bundesrat die Kantone und die Leistungserbringer anhört, bevor er die Zulassung der Leistungserbringer von einem Bedürfnis abhängig macht. Die KKA und die SVM fordern ausserdem, dass die Daten der Ärztinnen und Ärzte bei der Festlegung der Kriterien berücksichtigt werden.

Die KKA und die GDK sind dagegen, dass sich die Zulassung auf das Kriterium der Verwendung der ZSR-Nummer stützt, die nicht direkt mit der Eröffnung einer Praxis zusammenhängt. Sie weisen insbesondere auf die Problematik der Teilzeit arbeitenden Ärztinnen und Ärzte hin. Die KKA und die GDK fordern, dass der Bedarf auf der Grundlage der von den Ärztinnen und Ärzten gelieferten Daten evaluiert wird und dass weitere Kriterien geprüft werden, etwa eine mehrjährige Praxis in einem Schweizer Spital (VD). refdata beharrt auf der Schaffung eines nationalen Registers der Leistungserbringer, das einheitlich, öffentlich und frei zugänglich sein solle.

Der VLSS schlägt ein Kriterium vor: drei Jahre dauernde Praxis in einem Schweizer Spital, um die Zulassung für die Tätigkeit zulasten der OKP zu erhalten.

Der VLSS fordert, dass auf Bundesebene nach Anhörung der Leistungserbringer genügend präzise Kriterien festgelegt werden, um zu grosse Unterschiede bei der Umsetzung auf kantonaler Ebene zu vermeiden.

Die KKA fordert, die Norm sei dahingehend zu ergänzen, dass die Berufsorganisationen und die Organisationen der Leistungserbringer nicht nur bei Über- oder Unterversorgung angehört werden, sondern auch bei der Vorbereitung von Steuerungsmassnahmen mitwirken können.

SZ fordert, dass den Kantonen bei der Festlegung der Kriterien ausreichend Spielraum gelassen wird. Der Bedürfnisnachweis dürfe sich nicht auf der derzeitigen Versorgung abstützen, sondern müsse die ausreichende Versorgung berücksichtigen.

ZG fordert, dass den Kantonen genügend Zeit für ihre Stellungnahmen zu den künftigen Kriterien zugestanden wird.

Die Grünen unterstützen eine flexible Anwendung der Zulassungsbeschränkung durch die nationale und kantonale Festlegung der Versorgungsdichte für die einzelnen Facharzttitel und die Verpflichtung der Kantone, bei der Versorgungsdichte auch Nachbarkantone und Grossregionen zu berücksichtigen. Sie fordern ausserdem nicht nur quantitative, sondern auch qualitative Kriterien.

FR fordert, dass in der Verordnung klarere und realitätsnähere Kriterien als bei der früheren Zulassungsbeschränkung vorgesehen werden.