Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 10Fedlex · Ergebnisbericht
Der VLSS und die SVP fordern, dass keine Frist, innerhalb derer von der Zulassung
Gebrauch gemacht werden muss, genannt wird.
VD fordert, dass in der Verordnung die Pflicht für die Versicherer verankert wird, den Kantonen die Namen der Ärztinnen und Ärzte mitzuteilen, die von ihrer ZSR-Nummer Gebrauch machen.
II Übergangsbestimmung
AG und ZH fordern, dass die Übergangsbestimmung dahingehend geändert wird, dass die am Tag des Inkrafttretens der Bestimmung in einer Praxis oder einer ambulanten Einrichtung beschäftigte Anzahl Ärztinnen und Ärzte weiterbeschäftigt werden darf, sodass allfällige neue Angestellte, die noch keine ZSR-Nummer haben, zugelassen werden können. Die beiden Kantone weisen auf die Problematik der Ärztinnen und Ärzte hin, die in Spitälern in beiden Bereichen – ambulant und stationär – arbeiten.
TI fordert, dass die Leistungserbringer, die am Tag des Inkrafttretens zugelassen sind, vom Moratorium ausgenommen werden.
ZG und FR fordern, dass die Formulierung «tätig sein» in der Verordnung präziser als in der früheren Version konkretisiert wird, damit Missbräuche, die damals sehr leicht waren, verhindert werden können. Vorgeschlagenes Kriterium (ZG): Erzielung eines bestimmten Mindestumsatzes während eines Jahres.
SG fordert ebenfalls, dass die Bestimmung vor ihrem Inkrafttreten präzisiert wird, vor allem bezüglich der Frage, ob eine einmalige Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung genügt. Es brauche ausserdem eine Garantie, dass eine Einrichtung bei personellen Veränderungen das bisherige Kontingent behält.
Für den VLSS ist der Vorschlag inakzeptabel, weil sie die am Spital tätigen Kaderärztinnen und -ärzte benachteilige. Er fordert, dass Artikel 55a nicht auf Leistungserbringer nach Artikel 55a Absatz 1 anwendbar sei, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung im betreffenden Kanton zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig waren.
Die FMH fordert, dass Chefärztinnen und Chefärzte, leitende Ärztinnen und Ärzte, Spezialärztinnen und Spezialärzte mit Praxistätigkeit im Spital, in HMO oder anderen Gesundheitszentren bei Ausscheiden aus der Institution ihre Tätigkeit weiterführen können.
santésuisse fordert, dass Spezialärztinnen und Spezialärzte, die in integrierten Versorgungsnetzwerken arbeiten oder sich in unterversorgten Regionen niederlassen, von der Zulassungsbeschränkung ausgenommen werden.
Die CVP befürchtet, dass teilweise exorbitatante Preise für den Eintritt in eine Praxis bezahlt werden müssen.
III Dringlichkeit, Inkraftsetzung und zeitliche Befristung
Die GDK, SZ, UR und NW befürchten eine Zunahme der Zulassungsgesuche nach der Ankündigung der Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung und fordern, dass die Änderung rasch dem Parlament vorgelegt wird, damit sie so bald wie möglich in Kraft treten kann.
GE befürwortet die Wiedereinführung der Bedürfnisklausel auf den 1. Januar 2013 statt den 1. April 2013.
BL, GE, GL, NW, TI, die ASK, UR, TI, die GDK, VD und BE sind der Meinung, dass die Bedürfnisklausel nur eine Übergangslösung sein kann und wünschen, dass rasch eine definitive Lösung gefunden wird. Das von FMH und GDK vorgeschlagene Modell wird genannt. Einige sprechen sich für eine Steuerung über den TARMED-Taxpunktwert aus.
santésuisse fordert, dass die Zulassungsbeschränkung auf zwei Jahre befristet wird.