Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2012/100: BG über die Krankenversicherung (KVG) (Vorübergehende Wiedereinführung der bedarfsabhängigen Zulassung) · 96 Seiten

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VD fordert, dass die Kriterien unter Einbezug der verschiedenen Partner festgelegt werden (Kantone, Leistungserbringer, Versicherer) und dass sie den Kantonen einen Ermessensspielraum (Grenzen) lassen.

Die FMH ist der Ansicht, dass die Kantone die Kompetenz haben sollen, das Angebot im ambulanten Bereich zu steuern – wie sie es im stationären Bereich bereits tun.

santésuisse fordert, dass die Versicherer angehört werden.

Artikel 55a Absatz 4: Kompetenz der Kantone

BL fordert, dass dieser Absatz umgeschrieben wird, sodass es den Kantonen erlaubt wird, auf dem Verordnungsweg Ausnahmen zu erlassen, es ihnen aber auch ermöglicht wird, direkt das Bundesrecht anzuwenden.

ZG ist der Ansicht, dass sich die Möglichkeit, die Zulassung an bestimmte Bedingungen, wie sie der Bundesrat vorschlägt, zu knüpfen, nicht mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbaren lässt und langen Rechtsstreitigkeiten Tür und Tor öffnen wird.

VD fordert, dass der Handlungsspielraum der Kantone klar definiert wird.

Die ASK fordert die Streichung des zweiten Satzes, weil die Kompetenz der Kriterienfestlegung beim Bundesrat verbleiben müsse. Eine Delegation dieser Kompetenz an die Kantone verlange von diesen eine Planung für die ambulanten Leistungen, was nicht in den Rahmen der Umsetzung einer Dringlichkeitsregelung gehöre.

Die KKA fordert, dass Absatz 4 dahingehend ergänzt wird, dass die Kantone verpflichtet werden, Zulassungen auch für Ärztinnen und Ärzte mit Teilzeitpensen zu erteilen.

Die KKA fordert ausserdem, dass die Kantone die Niederlassung von Leistungserbringern in unterversorgten Regionen durch die Schaffung von Anreizen aktiv unterstützen dürfen.

pharmaSuisse wünscht, dass die Zulassungsbeschränkung auf regionaler Ebene anwendbar wäre, zum Beispiel beschränkt auf städtische Zentren, um die Eröffnung von Apotheken in unterversorgten Regionen zu fördern.

Die FMH und die SVM sind der Meinung, dass es angesichts des Resultats der Abstimmung vom 17. Juni 2012 nicht in Frage kommt, die Zulassung an die Zugehörigkeit zu einem Versorgungsnetzwerk zu knüpfen.

Das CP und VD cliniques fordern die Streichung von «sowie die Ärztinnen und Ärzte», um diese Bestimmung klarer zu fassen.

Der VLSS fordert, dass die Kantone ebenfalls die Verbände der Leistungserbringer anhören müssen. In der Verordnung müsse festgehalten werden, dass nicht nur die Verbände der privat praktizierenden Ärzte, sondern auch die Verbände der Spitalärztinnen und -ärzte angehört werden müssen, und zwar nicht im Rahmen von konferenziellen Anhörungen.

Artikel 55a Absatz 5 : Frist bis zum Verfall der Zulassung

SO fordert, dass die Frist auf höchstens sechs Monate festgelegt wird.

Die KKA fordert die Verlängerung der Frist im Gesetz auf zwölf Monate sowie die Möglichkeit, in begründeten Fällen eine Verlängerung zu beantragen.

ZG fordert, dass die Formulierung «Gebrauch machen» in der Verordnung klarer als in der früheren Version konkretisiert wird, um Missbräuche, die damals sehr einfach waren, zu verhindern.

NE fordert, dass die Bedingungen in der Verordnung genau definiert werden.

Die ASK fordert, dass Absatz 5 dahingehend ergänzt wird, dass die Kantone verpflichtet werden, eine Liste der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zu führen.