Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/107: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten
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par une supervision par un médecin, respectivement par un établissement sanitaire.
L'absence de titre reconnu en Suisse et à l'étranger et les approches très diverses parmi les différents pays occidentaux, ainsi que la nature des soins prodigués, justifient à ce stade cette restriction. Elle reste proportionnée dans la mesure où la majorité des prestations se font dans le cadre de traitement faisant intervenir plusieurs prestataires de soins.
Wir müssen, trotz der unbestrittenen Bedeutung der Vorlage, aus Kapazitätsgründen SSV auf eine Eingabe verzichten.
Dass diese Anhörung in einem verkürzten Verfahren stattfindet, überrascht uns. Woher ASK kommt diese Eile? Ein derart dringender Handlungsbedarf scheint nicht gegeben zu sein, immerhin äussert äusserte sich der Bundesrat bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zum konkreten Leistungsumfang, den man den Neuropsychologinnen und Neuropsychologen im KVG zugestehen will. Wir sind der Meinung, dass eine Ausweitung des Leistungskatalogs jeweils gut begründet sein sollte. Im vorliegenden Verordnungsentwurf fehlen neben einer Begründung der medizinischen Notwendigkeit auch Ausführungen zu den geschätzten Kostenfolgen. Die Tatsache allein, dass die Ausbildungsgänge nun eidgenössisch geregelt sind, vermag noch keinen Anspruch auf eine Aufnahme in den Leistungskatalog zu begründen. Die ASK ist nicht grundsätzlich gegen die Aufnahme neuer Leistungserbringer, so auch nicht bei der Zulassung von Neuropsychologinnen und Neuropsychologen. Allerdings erwarten wir vom Bundesrat, dass eine Ausweitung des Leistungskatalogs mit einer entsprechenden Aufnahme von neuen Leistungserbringern sorgfältig geprüft und entsprechend begründet sein sollte. Dies erscheint uns vorliegendermassen nicht unbedingt der Fall zu sein.
Neuropsychologen werden auch in Fällen aufgesucht, in denen kein Krankheitsbild im Sinne von Artikel 25 KVG vorliegt, welche zu Lasten der Grundversicherung behandelt werden soll. Gerade im Bereich von altersbedingten kognitiven Defiziten, welche auch in die Tätigkeitsgebiete von Neuropsychologinnen und Neuropsychologen fallen, ist eine Abgrenzung zu Krankheiten im Sinne von Artikel 25 KVG schwierig. Die ASK befürchtet, dass eine Vielzahl von Behandlungen zu Lasten der Grundversicherung abgerechnet werden, wenn man den Leistungsumfang der Neuropsychologie nicht gleichzeitig in der KLV regelt. Aufgrund der zu Verfügung stehenden Informationen ist nicht ersichtlich, wie eine solche Regelung aussehen wird. Der Bundesrat hat sich bei seiner Antwort zur Anfrage Prelicz-Huber (11.1068) bereits dahingehend geäussert, dass bei einer Anpassung der KVV auch eine Änderung der KLV notwendig sei. Der Bundesrat äusserte die Absicht, unter anderem Art, Umfang und Modalitäten der Überprüfung der Leistungspflicht im Detail in der KLV zu regeln. Gemäss Aussagen des Bundesrates im beiliegenden Bericht ist ein konkreter Vorschlag zu Zeit noch bei den betroffenen Verbänden in Erarbeitung. Da nicht ersichtlich ist, weshalb die Neuropsychologen im Dringlichkeitsverfahren in die OKP aufgenommen werden sollen, schlagen wir deshalb vor, dass man das Resultat dieser Arbeiten abwartet, um dann das Gesamtpaket der Veränderungen von KVV und KLV gemeinsam zu beurteilen. Für die ASK ist indes klar, dass neuropsychologische Leistungen nur dann aus der Grundversicherung vergütet werden können, wenn diese ärztlich angeordnet und der Bedarf in jedem Einzelfall erhoben wird, wie dies beispielsweise in den Bereichen Physiotherapie, Ernährungstherapie, Logopädie oder Pflege bereits heute üblich ist.
Fazit: Art, Umfang und Modalitäten der Überprüfung der Leistungspflicht der Neuropsychologie und allfällig weitere Kriterien sind gleichzeitig in der KLV im Detail zu regeln, bevor die Neuropsychologen als neu zugelassene Leistungserbringer in die Verordnung aufgenommen werden.
Wir haben keine Bemerkungen und sind mit diesen Verbesserungen einverstanden. FAMH Die FMH stimmt der Zulassung der Neuropsychologen zur Führung einer eigenen Pra- FMH xis zu-lasten OKP in der KVV sowie der Einführung von neuropsychologischen Pflichtleistungen in der KLV zu. Beides erscheint als sachgerecht um die Versorgung sicher-