Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/107: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten
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Bemerkungen zu Artikel 50b KVV Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser
In Anlehnung an das PsyG sollte immer ein Weiterbildungstitel gemäss Art. 50b lit, a SH KW erforderlich sein. Alte Fachtitel in Neuropsychologie sollten im verkürzten Verfahren
durch die Psychologieberufekommission als Weiterbildungstitel bestätigt werden. Da
das PsyG am 1. April 2013 in Kraft treten wird, die KW-Änderung aber erst am 1. Sep-
tember 2013, wäre diese Vereinfachung möglich. Art. 50b lit, b KW als Auffangbestim-
mung für allfällige Verzögerungen aufgrund fehlender Akkreditierungsregelungen gehört
demgegenüber in die Übergangsbestimmungen.
Für die Frage, in welchem Rahmen bisher erworbene Weiterbildungsabschlüsse für die SO Zulassung zur Leistungserbringung akzeptiert werden können, wird mit dem geplanten
Artikel 50b Absatz 1 KVV eine sinnvolle Regelung geschaffen.
Le SSP s'étonne de cette proposition. Les arguments fournis à l'appui de cette intro- VD duction, respectivement la position de l'association suisse des neuropsychologues, sont
peu convaincants, sinon erronés. Le SSP estime que le nouvel article 50b OAMal, tel
que proposé ici, n'est pas justifié. On voit en outre mal pourquoi les neuropsychologues
devraient figurer dans l'OAMal (au sens du SSP les neuropsychologues ne fournissent
pas des traitements ou des soins au sens de la LAMal et des dispositions d'application).
Le SSP s'oppose donc à l'introduction des neuropsychologues dans le régime LAMal.
Wir begrüssen ebenso den vorgeschlagenen Artikel 50b, wonach die Neuropsycholo- FSP gInnen einen Weiterbildungstitel in Neuropsychologie bzw. einen entsprechenden Fach-
titel der FSP nachzuweisen haben. Die Fachtitel- und Zertifikatskommission der FSP
prüft die Anträge auf Erteilung eines Fachtitels jeweils eingehend, basierend auf einer
Vorprüfung der Organisatoren der entsprechenden Weiterbildungen. Insofern können
wir den hohen Standard von Aus- und Weiterbildung unserer FachtitelträgerInnen ge-
währleisten.
Hinsichtlich der für Neuropsychologen und Neuropsychologinnen geforderten Aus- und santésuisse Weiterbildung halten wir fest, dass lit. a. und b. nicht alternativ sondern in Anlehnung an
das Psychologieberufegesetz, welches den Neuropsychologen und die Neuropsycholo-
gin nur aufgrund einer Hochschulausbildung in Psychologie inklusive Weiterbildung
zulässt, kumulativ gelten müssen. Die vorgeschlagenen KVV-Änderungen stehen im
Widerspruch zum Psychologieberufegesetz.
Die vorgesehene Revision der KVV (Art. 46 Abs. I Bst. f und Art. 50b KVV) sei aufzu- SBAP schieben und im Rahmen der geplanten Aufnahme der nichtärztlichen Psychotherapeu-
ten in die Liste selbstständiger Leistungserbringer auf ärztliche Anordnung gemäss Art.
46 KVV zu behandeln.
Wir erachten es als richtig, dass gemäss vorgeschlagenem Artikel 50a und 50b ein eid- SVNP genössischer Weiterbildungstitel in Neuropsychologie nach PsyG oder ein Fachtitel
Neuropsychologie der FSP nachzuweisen ist.