Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/107: Teilrevision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) · 32 Seiten
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Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser
Laboratoires de cabinets médicaux:
Nous approuvons la proposition d'élargir les prestations de laboratoire remboursées faites au lit du patient, notamment les analyses qui seront introduites dans l'annexe 3 OPAS.
Wir erachten die vom Bundesrat vorgegebenen Vernehmlassungsfristen im Gesund- NW heitsbereich als zu knapp, um ein geordnetes Verfahren im Kanton durchzuführen.
Wir begrüssen die Zulassung der Neuropsychologinnen und -psychologen. Wir sind der Meinung, dass die Therapie von organisch bedingten psychischen Störungen wichtig ist, wie sie nach einem Schlaganfall, einem Schädel-Hirn-Trauma, entzündlichen oder anderen Erkrankungen und Verletzungen des Gehirns auftreten. Es ist damit zu rechnen, dass in diesem Bereich noch viel Entwicklungspotential vorhanden ist und zukünftiger Nutzen für die Betroffenen generiert werden kann. Damit fördert der Bundesrat auch die eingeschlagene Strategie von Eingliederung vor Rente.
Wir begrüssen den Ansatz zur Förderung der Hausarztmedizin. Wir sind jedoch der Meinung, dass es weitere Möglichkeiten und Anreize zur Förderung der Hausarztmedizin braucht. Diese Zulassung wird von vielen als Legalisierung eines oft alltäglich praktizierten Zustandes verstanden, denn es ist technisch schon länger möglich, beim Patienten vor Ort Laborwerte zu bestimmen. Diese Praxis haben viele Hausärzte bereits so gehandhabt. Es besteht durch diese Einführung zwar die "Gefahr", dass in Heimen Labors aufgebaut werden, die dann zusätzliche Kosten verursachen. Es besteht aber dadurch auch die Möglichkeit, zusätzlichen Nutzen zu generieren, indem die Heimbewohner durch den rasch möglichen Zugang zu einer exakten Labordiagnostik gezielter therapiert werden könnten. Zu den Änderungen des Anhangs 3 der Analysenliste der KLV haben wir keine Bemerkungen.
Auf Grund des verkürzten Vernehmlassungsverfahrens teilen wir Ihnen mit, dass wir OW nach Rücksprache mit unserem Vertrauensarzt mit den vorgeschlagenen Änderungen einverstanden sind.
Gegen die vorgeschlagene Zulassung von Neuropsychologinnen und Neuropsycholo- SH gen als Leistungserbringer im Sinne des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) haben wir grundsätzlich nichts einzuwenden. Die Anpassung der Zulassungsbedingungen für das Praxislaboratorium begrüssen wir. Im Einzelnen erlauben wir uns folgende Anmerkungen:
Art. 46 Abs. 1 lit. f KW
Bei der Neuropsychologie handelt es sich um ein Fachgebiet, für welches gemäss Art. 8, 22 und 24 Psychologieberufegesetz (PsyG) ein Weiterbildungstitel erworben und eine kantonale Berufsausübungsbewilligung beantragt werden kann. Das PsyG kennt folgende Weiterbildungstitel:
a. Psychotherapie;
b. Kinder- und Jugendpsychologie;
c. klinische Psychologie;
d. Neuropsychologie;
e. Gesundheitspsychologie.
Vorliegend wird lediglich die Zulassung der Neuropsychologen geregelt, mit dem Hinweis auf die besondere Relevanz der Neuropsychologie für die Gesundheitsvorsorge. Wir sind der Ansicht dass im Sinne der Gleichbehandlung die Zulassung aller Psychologie-Subdisziplinen zu prüfen und gegebenenfalls umzusetzen Ist - soweit es um die Behandlung kranker Personen geht. Eine allfällige Verzögerung bei der Zulassung für Neuropsychologen ist dabei in Kauf zu nehmen, zumal unseres Erachtens keine wichtigen Gründe für eine unverzügliche Zulassung der Neuropsychologen
sprechen.
Art. 50b KW
In Anlehnung an das PsyG sollte immer ein Weiterbildungstitel gemäss Art. 50b lit, a