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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
7 Für die Direktzahlungsart Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion plausibilisieren die Kantone nach Abschluss des Beitragsjahres jährlich mindestens einen Viertel der Futterbilanzen nach Anhang 5 Ziffer 3. Nicht plausible Futterbilanzen haben eine Kontrolle auf dem Betrieb nach Artikel 4 der VKKL29 zur Folge.
Art. 101 Kontrollpunkte und Kontrollergebnisse
1 Bei den Kontrollen sind die Kontrollpunkte zu überprüfen, die in den Datenkatalogen nach Artikel 24 Absatz 2 der ISLV30 für das Informationssystem für Kontrolldaten durch das BLW und das Bundesamt für Veterinärwesen festgelegt werden.
2 Die Kontrollperson teilt die bei der Kontrolle festgestellten Mängel oder falschen Angaben dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin unverzüglich mit. Ist der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin mit der Beurteilung nicht einverstanden, so kann er oder sie innerhalb von drei Werktagen nach der Kontrolle verlangen, dass die vom Kanton bestimmte Organisation innerhalb der folgenden zwei Werktage eine Zweitbeurteilung durchführt.
3 Die Kontrollorganisation leitet die Kontrollergebnisse nach den Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags nach Artikel 102 Absatz 2 an die jeweilige kantonale Koordinationsstelle weiter.
4 Die Koordinationsstelle überprüft die Kontrolldaten auf Vollständigkeit sowie Qualität und stellt sie den zuständigen kantonalen Behörden zur Verfügung.
5 Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten in das zentrale Informationssystem nach dem Artikel 165d LwG31 erfasst oder dahin übertragen werden.
3. Kapitel: Verantwortung und Zusammenarbeit
Art. 102
1 Für die Planung, Durchführung und Dokumentation der Kontrollen nach dieser Verordnung ist der Kanton verantwortlich, auf dessen Gebiet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin wohnhaft ist.
2 Der Kanton kann die in diesem Zusammenhang erforderlichen Arbeiten delegieren, wobei die Vorgaben der VKKL32 einzuhalten sind. Der Kanton regelt die Abgeltung der delegierten Arbeiten.
3 Der Kanton kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten nicht an die Projektträgerschaft delegieren.
4 Die Kantone überwachen die Kontrolltätigkeit der Kontrollorganisationen in ihrem Kantonsgebiet stichprobenmässig .
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30 SR ...
31 SR 910.1
32 SR …