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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
3. Titel: Verfahren
1. Kapitel: Anmeldung und Einreichung des Gesuchs
Art. 95 Anmeldung für Direktzahlungsarten und ÖLN
1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin reicht bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung ein für:
a. den ÖLN;
b. die Biodiversitätsbeiträge;
c. die Produktionssystembeiträge;
d. die Ressourceneffizienzbeiträge.
2 Die Anmeldung bildet die Grundlage für die Planung der Kontrollen im folgenden Beitragsjahr.
3 Mit der Anmeldung bezeichnet der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin, die Kontrollorganisation oder die kantonale Behörde, die den ÖLN kontrolliert. Diese hat die Voraussetzungen nach Artikel 6 der Kontrollkoordinationsverordnung vom ...23 (VKKL) zu erfüllen.
4 Der Kanton regelt die Details im Zusammenhang mit der Anmeldung.
Art. 96 Gesuch
1 Direktzahlungen werden nur auf Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton oder bei juristischen Personen an die vom Sitzkanton bezeichnete Behörde zu richten.
2 Der Kanton bestimmt:
a. ob das Gesuch in Papierform oder elektronisch über Internet einzureichen ist;
b. welche Formulare zu unterzeichnen sind;
c. ob Gesuche, die über Internet eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 200324 über die elektronische Signatur versehen werden können.
Art. 97 Gesuchstermine und Fristen
1 Das Gesuch für Direktzahlungen ist der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zwischen dem 15. Januar und dem 15. Februar einzureichen.
23 SR....
24 SR 943.03