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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

Art. 104 Höhere Gewalt

1 Werden aufgrund höherer Gewalt oder beim Neuantritt von Sömmerungsflächen im Rahmen einer Alp- oder Güterzusammenlegung Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Direktzahlungsarten nach Artikel 2 Buchstaben c-f nicht erfüllt, so kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten.

2 Als höhere Gewalt gelten insbesondere:

a. der Tod des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin;

b. die Enteignung eines grösseren Teils der Betriebsfläche, wenn die Enteignung bei Einreichung des Beitragsgesuchs nicht vorhersehbar war;

c. die Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

d. eine schwerwiegende Naturkatastrophe oder eine Katastrophe, deren Ursache nicht im Einflussbereich des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin liegt und die auf der Betriebsfläche grössere Schäden anrichtet;

e. Seuchen, welche den gesamten Tierbestand des Betriebs oder Teile davon befallen;

f. schwerwiegende Schäden an den Kulturen durch Krankheiten oder Schädlinge;

g. ausserordentliche meteorologische Vorkommnisse wie Starkniederschläge, Dürre, Frost, Hagelschläge oder wesentliche Abweichungen von langjährigen Mittelwerten.

3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss Fälle höherer Gewalt innerhalb von zehn Tagen nach Bekanntwerden der zuständigen kantonalen Behörde schriftlich melden und der Meldung die entsprechenden Beweise beilegen.

4 Die Kantone regeln das Verfahren.

Art. 105 Seuchenpolizeiliche Vorschriften

Können aufgrund seuchenpolizeilicher Vorschriften einzelne Anforderungen für Tierwohlbeiträge nicht erfüllt werden, so werden die Beiträge weder gekürzt noch verweigert.

5. Kapitel: Beitrag, Abrechnung und Auszahlung

Art. 106 Beitrag und Abrechnung

1 Der Kanton überprüft die Beitragsberechtigung, berechnet die Beiträge aufgrund der erhobenen Daten und zahlt diese an die berechtigten Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter aus.

2 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und die Beiträge für die Landschaftsqualität im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist der Bei-