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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

2 Das Gesuch für Beiträge im Sömmerungsgebiet ist der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde zwischen dem 1. und dem 31. August einzureichen.

3 Die Kantone können innerhalb der Fristen nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesuchstermin festlegen.

Art. 98 Rückzug des Gesuchs

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat das Gesuch unverzüglich zurückzuziehen, falls er oder sie die Auflagen und Bedingungen nicht mehr einhalten will oder kann. Er oder sie hat dies der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, bevor er oder sie entsprechende Änderungen vornimmt.

2 Der Kanton regelt das Verfahren.

Art. 99 Angaben des Gesuchs

1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin meldet der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde insbesondere:

a. die Betriebs- und Strukturdaten nach der Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft vom…25;

b. die Bestätigung der Anmeldung nach Artikel 95;

c. die auf einer Karte eingezeichneten Biodiversitätsförderflächen (mit Ausnahme der Hochstamm-Feldobstbäume). Die Kantone können eine Erfassung über das geografische Informationssystem verlangen;

d. die Direktzahlungsarten nach Artikel 2, die er oder sie beansprucht;

e. bei Sömmerungsbeiträgen zusätzlich:

1. die Kategorie und die Anzahl der gesömmerten Tiere, mit Ausnahme der Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel,

2. das Auffuhrdatum,

3. das voraussichtliche Abfahrtsdatum,

4. Veränderungen bei der nutzbaren Weidefläche,

5. die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.

f. die zusätzlich erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystem- und Ressourceneffizienzbeiträge nach Vorgabe des BLW;

g. Flächenänderungen und die Adresse der davon betroffenen Betriebe , unter Angabe des alten und des neuen Bewirtschafters oder der alten und der neuen Bewirtschafterin;

h. die für angestammte Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone für das Vorjahr bezogenen Direktzahlungen der Europäischen Union.

2 Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen von Betrieben mit angestammten Flächen in der ausländischen Wirtschaftszone haben auf Verlangen dem Kanton eine Bestätigung der mit der Auszahlung beauftragten ausländischen Amtsstelle über die ausgerichteten Direktzahlungen der Europäischen Union einzureichen.

25 SR …