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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

tragsberechtigte eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, so muss diese den Tierhalter und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.

3 Die Angaben zur Betrieb, Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, Flächen und Tierbeständen sind zwischen dem 15. Januar und 15. Februar zu erfassen. Bei den Tierbeständen ist zusätzlich zum massgebenden Bestand der Bestand am 1. Januar zu erfassen. Die Kantone erfassen Änderungen bis zum 1. Mai.

4 Stichtag für die Verhältnisse bei Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben ist der 25. Juli.

5 Zur Berechnung des Gesamtbetrages, ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet und den Übergangsbeitrag, der dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin ausbezahlt wird, ist die folgende Reihenfolge zu beachten:

a. Begrenzung aufgrund der SAK;

b. Beitragskürzungen nach Artikel 103; berücksichtigt werden Kürzungen für die bis am 31. August gemeldeten Mängel. Kürzungen für später gemeldete Mängel erfolgen im Folgejahr oder werden dem verantwortlichen Bewirtschafter oder der verantwortlichen Bewirtschafterin in Rechnung gestellt.

c. Abzug der Direktzahlungen der Europäischen Union.

6 Die Kürzung aufgrund des massgebenden Einkommens und des massgebenden Vermögens wird beim Übergangsbeitrag vorgenommen.

Art. 107 Überweisung der Direktzahlungen

1 Das BLW kontrolliert die Auszahlungsliste des Kantons und überweist diesem den bewilligten Gesamtbetrag.

2 Beiträge, die nicht zugestellt werden können, verfallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurückerstatten.

3 Der Kanton zahlt im Beitragsjahr an die Gesuchsteller und die Gesuchstellerinnen aus:

a. die Beiträge ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet und Übergangsbeitrag bis zum 10. November;

b. die Beiträge im Sömmerungsgebiet und der Übergangsbeitrag bis zum 20. Dezember.

4 Er kann Mitte Jahr eine Akontozahlung von maximal 50 Prozent des Gesamtbetrags oder des Vorjahresbetrags ohne Beiträge im Sömmerungsgebiet auszahlen und den entsprechenden Vorschuss vom BLW verlangen.

5 Der Kanton reicht die Geldanforderung zusammen mit den vom BLW verlangten Daten und Angaben spätestens 3 Wochen vor den Terminen nach Absatz 3 ein. Nach der Einreichung der Geldanforderungen sind keine Mutationen der Betriebs- und Beitragsdaten mehr zulässig. Allfällige Differenzen sind über Nachzahlungen oder Verrechnungen im folgenden Jahr vorzunehmen.