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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin bestätigt im Gesuch und auf den Erhebungsformularen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen.
4 Der Kanton prüft die Richtigkeit der Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 und regelt die Details bezüglich deren Kontrollen. Er kann die Prüfung und Kontrolle an eine von ihm beauftragte und beaufsichtigte Stelle übertragen.
5 Die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen melden Veränderungen der Betriebsverhältnisse (Bewirtschafterwechsel, Flächenveränderungen, Tierbestände) nach den Artikeln 34 Absatz 4 und 106 Absatz 3 im Beitragsjahr bei der Datenerhebung. Nachträgliche Veränderungen der Fläche und der Hauptkulturen sind bis zum 1. Mai nachzumelden. Die Kantone regeln das Verfahren.
2. Kapitel: Kontrollen
Art. 100 Anforderungen an die Kontrollen
1 Für die Kontrollen und deren Koordination gelten die Vorgaben der VKKL26, sowie allfällige weitere Bestimmungen dieser Verordnung.
2 Kontrollen im Rahmen des ÖLN müssen von einer Kontrollorganisation durchgeführt werden, die für diesen Bereich nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 und der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199627 akkreditiert ist.
3 Kontrollen im Zusammenhang mit dem Beitrag für die biologische Landwirtschaft müssen von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle nach den Artikeln 28 oder 29 der Bio-Verordnung vom 22. September 199728 durchgeführt werden.
4 Meldet sich der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin erstmals oder nach einem Unterbruch für den ÖLN, die Produktionssystembeiträge, den Qualitätsbeitrag der Stufen I und II oder die Ressourceneffizienzbeiträge an, so ist die Einhaltung der Anforderungen jeweils im ersten Beitragsjahr zu kontrollieren.
5 Nach der Koordination der Kontrollen teilt die kantonale Koordinationsstelle jeder Kontrollorganisation nach Artikel 95 Absatz 3 mit:
a. auf welchen Betrieben sie im folgenden Beitragsjahr Kontrollen durchzuführen hat;
b. welche Bereiche kontrolliert werden;
c. ob die Kontrollen angemeldet oder unangemeldet erfolgen müssen;
d. in welchem Zeitraum die Kontrollen durchgeführt werden müssen.
6 Mindestens zehn Prozent der Kontrollen für den Tierschutz und die Tierwohlbeiträge erfolgen unangemeldet.
26SR…
27 SR 946.512
28 SR 910.18