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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

6 Die elektronischen Auszahlungsdaten über alle Direktzahlungsarten sind bis zum 31. Dezember dem BLW abzuliefern. Diese stimmen mit den Auszahlungen nach Absatz 3 überein.

4. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 108 Eröffnung von Verfügungen

Die Kantone eröffnen dem BLW die Beschwerdeentscheide. Beitragsverfügungen sind nur auf Verlangen zuzustellen.

Art. 109 Vollzug

1 Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit nicht die Kantone damit beauftragt sind.

2 Es zieht dafür, soweit nötig, andere interessierte Bundesämter bei.

3 Es beaufsichtigt den Vollzug in den Kantonen und zieht dafür, soweit nötig, andere Bundesämter und Stellen bei.

4 Es kann Vorgaben zur Ausgestaltung der Kontrolldokumente und Aufzeichnungen machen.

Art. 110 Erfassung der Geodaten

1 Die Kantone erfassen die Flächen und deren Nutzung sowie die übrigen notwendigen Objekte für die Berechnung der Direktzahlungen pro Betrieb im geografischen Informationssystem.

2 Das BLW stellt den Kantonen für die Erfassung der Daten nach Absatz 1 einen elektronischen Web-Service zur Verfügung.

3 Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Servicenutzung durch die Kantone.

Art. 111 Beitragsberechnungsservice

1 Das BLW stellt den Kantonen einen zentralen elektronischen WebService zur Berechnung der Direktzahlungen je Betrieb zur Verfügung.

2Es regelt die technische und die organisatorische Ausgestaltung der Servicenutzung durch die Kantone.

Art. 112 Übergangsbestimmungen

1 Für die Datenerhebung und die Stichtage im Jahr 2014 gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 199835.

35 AS 1999 229, AS 2006 883