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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Einleitung
Nr. Verordnung Anpas- Wichtigste Änderungen Seite SR-Nr. sung
Im Rahmen der Produktionssystembeiträge Weiterführung des bisherigen Beitrags für biologische Landwirtschaft und der Tierwohlbeiträge; Ausdehnung des Extensobeitrags auf Körnerleguminosen und Sonnenblumen und Einführung eines Beitrags für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion;
Förderung emissionsmindernder Ausbringverfahren, schonender Bodenbearbeitung und präziser Ausbringtechnik im Bereich Pflanzenschutzmittel mit Ressourceneffizienzbeiträgen;
Einzelbetriebliche Abfederung des Systemwechsels bei den Direktzahlungen mit dem Übergangsbeitrag; sukzessive Umlagerung der Mittel zu den leistungsbezogenen Direktzahlungen;
Ausrichtung der Direktzahlungen in neu drei statt zwei Raten pro Jahr; Vorverschiebung der Termine für die Einreichung der Gesuche um Direktzahlungen ab 2015 (15. Januar - 15. Februar);
Die Kürzungsbestimmungen zu den Direktzahlungen sollen per 2015 in die Direktzahlungsverordnung aufgenommen werden; im Jahr 2014 bildet noch die Richtlinie der Landwirtschaftsdirektorenkonferenz die Basis für Kürzungen.
3 Verordnung Teilrevi- Für die neuen Direktzahlungsarten werden die ma-177
über die Koor- sion ximalen Abstände zwischen den Grundkontrollen dination der festgelegt. Für einige bereits bestehende Bereiche Kontrollen in wird der Abstand zwecks Harmonisierung und Koder Landwirt- ordination angepasst;
schaft (VKKL)
Die Anforderungen bezüglich der Koordination der 910.15
Grundkontrollen und der Akkreditierung privatrechtlicher Kontrollorgane gelten auch für die neuen Direktzahlungsarten. Davon ausgenommen sind die Qualitätsbeiträge der Stufen II und III, der Vernetzungsbeitrag (war bereits ausgenommen) sowie die Landschaftsqualitätsbeiträge. Die Akkreditierungsbestimmungen gelten nicht für die Ressourceneffizienzbeiträge;
Für die Durchführung zusätzlicher Kontrollen ist ein neues Risiko-Kriterium zu berücksichtigen;
Die Anforderung bezüglich des Mindestanteils an Kontrollflächen für die Qualitätsbeiträge der Stufe II und des Vernetzungsbeitrags wird neu formuliert und auf die Qualitätsbeiträge der Stufe III sowie auf die Landschaftsqualitätsbeiträge ausgedehnt;
Für den Beitrag für graslandbasierte Milch- und Fleischproduktion gilt eine spezielle Anforderung: zusätzlich zu den Betriebskontrollen muss die Plausibilität der Futterbilanz überprüft werden.