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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Höchstbestandesverordnung (HBV) Anhörung
Der Nachweis, dass der anfallende Hofdünger auf dem eigenen Betrieb verwertet werden kann, muss über die Suisse Bilanz erbracht werden, wobei die ausgeglichene Phosphor-Bilanz ausschlaggebend ist. In Absatz 1 wird deshalb auf die Anforderung an die Nährstoffbilanz im Anhang 1 Ziffer 2.1 Absatz 2 und 3 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (DZV; SR 910.13) verwiesen. Absatz 3 dieses Anhangs regelt, dass tiefe Bodenvorräte an P, nachgewiesen mittels Bodenproben, für einen höheren Bedarf an P in der Nährstoffbilanz unter Vorlage eines Düngungsplans geltend gemacht werden können. Da der höhere Bestand nach Artikel 6 in der Regel für eine Dauer von15 Jahren festgelegt wird, ist dieses Vorgehen nicht geeignet. Die Bodenvorräte können sich in viel kürzerer Zeit ändern, weshalb sich auch die Phosphor-Bilanz entsprechend verändern kann. Die für die Festlegung des Bestandes massgebende Bilanz soll deshalb nach Absatz 2 aber ohne Bodenvorräte berechnet werden.
Bisher muss das Gesuch für die Festlegung des geltenden Höchstbestandes beim Kanton, in dem sich der Betrieb befindet, eingereicht werden. Der Kanton prüft das Gesuch und leitet es zur Beurteilung ans BLW weiter. Um das Verfahren zu verkürzen, ist in Absatz 3 neu vorgesehen, dass das Gesuch beim BLW eingereicht werden muss. Das BLW bittet nach einer ersten Prüfung des Gesuchs den Kanton um eine Stellungnahme.
Der festgelegte Bestand gilt in der Regel für 15 Jahre. In begründeten Fällen kann das BLW eine kürzere Frist festlegen (z.B. Unsicherheiten bei der Berechnung der Suisse Bilanz). In Absatz 6 ist neu geregelt, dass bei Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin diese dem BLW innert 30 Tagen melden muss. Das BLW kann bei Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen. Bisher war nur die Anpassung des bewilligten Bestandes vorgesehen. Ein Entzug der Bewilligung soll neu jederzeit möglich sein, wenn Mängel bei der Einhaltung der Tier- und Gewässerschutzvorschriften festgestellt werden und diese nicht innerhalb der vom BLW gesetzten Fristen behoben werden. Dieser mögliche Entzug der Bewilligung ist gerechtfertigt, weil Vorschriften zum Tier- und Gewässerschutz ein wesentlicher Bestandteil des ÖLN sind, der wiederum die Voraussetzung für die Festlegung eines höheren Bestandes für einen Betrieb ist.
4. Abschnitt: Ausnahmebewilligungen
Art. 7 Ausnahmebewilligungen für die Verwertung von Nebenprodukten von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben
Es ist vorgesehen die bisherigen Artikel 8, 9 und 10 in Artikel 7 zusammenzufassen. Da neu sowohl für eine Ausnahmebewilligung für die Verwertung von Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung als auch für eine Ausnahmebewilligung für die Verwertung von Nebenprodukten aus der Lebensmittelverarbeitung die gleichen Nachweise verlangt werden, ist das möglich.
Im Absatz 1 ist der notwendige Anteil definiert, den die verfütterten Nebenprodukte am Energiebedarf der Schweine decken müssen, damit eine Ausnahmebewilligung für die Verfütterung von Nebenprodukten erteilt werden kann. Die neu vorgeschlagene Formulierung entspricht derjenigen von Artikel 24 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201). Sobald eine der 3 Bedingungen in Buchstabe a, b oder c erfüllt ist, sind genügend Nebenprodukte für die Erteilung der Ausnahmebewilligung vorhanden. Die übrigen eingesetzten Nebenprodukte sind nicht Teil der Bedingung für die Ausnahmebewilligung und können vom Bewirtschafter bzw. der Bewirtschafterin frei gewählt werden. Bisher muss bei der kombinierten Fütterung von Nebenprodukten ein Anteil von 40% erreicht werden. Mit der nun vorgeschlagenen Regelung kann die Ausnahmebewilligung erteilt werden, sobald der Anteil eingesetzter Nebenprodukte aus der Milchverarbeitung mindestens 25% erreicht. Unabhängig davon, ob noch weitere Nebenprodukte verfüttert werden. Mit dieser Regelung wird eine Anpassung der HBV an die GSchV erreicht und eine Vereinfachung für diejenigen Betriebe, die Ausnahmebewilligungen gemäss HBV und GSchV haben.