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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Höchstbestandesverordnung (HBV)

Absatz 2 soll aufgehoben und in Absatz 1 integriert werden. Für die Mastpoulets ist nur noch 1 Kategorie vorgesehen, anstatt wie bisher 4 Kategorien. Mit nur 1 Kategorie wird die Kontrolle, ob die höchstzulässigen Bestände eingehalten sind, vereinfacht. Um keine der bisherigen Kategorien zu benachteiligen, wird vorgeschlagen, dass der Höchstbestand je Betriebe unabhängig von der Mastdauer 27'000 Mastpoulets beträgt. Betriebe mit einer Mastdauer von 29 bis 35 Tagen, 36 bis 42 Tage und ab 43 Tagen dürften mit der neuen Regelung mehr Mastpoulets pro Umtrieb halten (+3‘000,

+6‘000 bzw. +9‘000 Mastpoulets). Für bestehende Stallungen würden sich jedoch keine Änderungen ergeben, da durch die Tierschutzvorschriften die zu haltende Anzahl Mastpoulets beschränkt ist. Eine Änderung ergäbe sich vor allem beim Bau von neuen Ställen. Es dürften grössere Ställe für die Haltung von Mastpoulets mit einer Mastdauer von mehr als 28 Tagen erstellt werden als bisher. Mit den grösseren Beständen in neuen Ställen könnten auch höhere BTS- oder RAUS-Beiträge für Mastpoulets ausgelöst werden als bisher.

Als Alternative zur vorgeschlagenen Vereinheitlichung des Höchstbestandes für Mastpoulets auf 27‘000 Stück wäre auch die Definition eines Standardmastplatzes vorstellbar.

Eine mögliche Definition könnte von den Tierschutzvorschriften abgeleitet werden. Die erlaubten Besatzdichten in der Geflügelmast werden dort nicht als Tiere pro m2 angegeben, sondern in kg pro m2. In der Pouletmast beträgt gemäss den aktuell gültigen Tierschutzbestimmungen die maximale Besatzdichte in Gruppen mit mehr als 80 Tieren 30 kg pro m2. Dieser Wert könnte für die Definition des Standardmastplatzes verwendet werden, d.h. 1 Standardmastplatz = 30 kg pro m2. Für die Kategorie Mastpoulets bis zu 42 Masttagen gilt aktuell ein Höchstbestand von 21‘000 Stück. Diese 21‘000 Mastpoulets erreichen, wenn sie 39 Tage gemästet werden (entspricht der Dauer der Normalmast), ein Mastendgewicht von 2‘250 g pro Stück. Das Gesamtgewicht der 21‘000 Stück beläuft sich auf 47‘250 kg. Für diese Anzahl an Mastpoulets wird somit nach Tierschutzvorschriften eine Mindestfläche von 1‘575 m2 benötigt oder aber 1‘575 Standardmastplätze. Der Höchstbestand für Mastpoulets könnte auf Grund dieser Überlegungen beispielsweise auf 1‘575 Standardmastplätze festgelegt werden.

Die Branche ist gebeten, sich zur Idee der Definition eines Standardmastplatzes konkret zu äussern.

Art. 4 Nichtberücksichtigung von Jungtieren

Durch die Umbenennung der Tierkategorien der Schweinehaltung in Artikel 2 Absatz 1 muss die in Buchstabe b verwendete Bezeichnung „Ferkel und Jager (bis 30kg)“ durch die Bezeichnung „abgesetzte Ferkel (bis 35 kg)“ ersetzt werden.

Art. 5 Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften

Der Begriff „Höchstbestandeslimite“ wird durch den in Artikel 3 und 4 verwendeten Begriff „höchstzulässiger Gesamtbestand“ ersetzt. Weil mit beiden Begriffen das gleiche gemeint ist, soll nur noch der Begriff „höchstzulässiger Gesamtbestand“ verwendet werden. Er wird für die gesamte Verordnung übernommen.

3. Abschnitt: Betriebe, die den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, ohne dass sie Hofdünger abgeben

Art. 6

Betriebe, die den ÖLN erfüllen, dürfen maximal den Bestand halten, bei dem die Suisse Bilanz, genauer gesagt die Phosphor-Bilanz, ohne Abgabe von Hofdünger ausgeglichen ist. Um den höheren Bestand halten zu dürfen, muss der Betrieb ein Gesuch für die Festlegung des geltenden Höchstbestandes einreichen. Das BLW legt anschliessend den für ihn geltenden Höchstbestand in einer Bewilligung fest.