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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Höchstbestandesverordnung (HBV) Anhörung
3. Das Nebenprodukt muss eine sinnvolle Ergänzung der Ration der Schweine sein und darf keine negativen Auswirkungen auf die Fleischqualität und das Tierwohl haben.
4. Der direkte Einsatz des Nebenprodukts in der Schweinefütterung muss sinnvoller sein, als der Einsatz in einem normalen, trockenen Futtermittel (z.B. die Trocknung des Nebenprodukts für den Einsatz in einem Futtermittel ist aufwändiger als die direkte Verfütterung des Nebenprodukts an Schweine).
Es wird zudem vorgeschlagen die nachfolgenden Nebenprodukte, die die Kriterien nach Absatz 2 nicht erfüllen, aus dem Anhang zu streichen:
Bezeichnung des Nebenproduktes Begründung für die Streichung
Magermilch (Nebenprodukt der Magermilch kann zu Lebensmitteln weiterverarbeitet werden Rahmzentrifugation) (z.B. Magermilchpulver) oder in der Rindviehfütterung (z.B.
Milchersatz) verwendet werden.
Melasse (Nebenprodukt der Zuk- Melasse ist sehr gut lagerbar (bis zu 1 Jahr) und kann in der kerherstellung) Rindviehfütterung (Herstellung Mischfutter) sehr gut eingesetzt
werden.
Zuckerrübenschnitzel (Nebenpro- Zuckerrübenschnitzel werden kaum in der Schweinefütterung dukt der Zuckerherstellung) eingesetzt, dafür in der Rindviehfütterung, Zuckerrübenschnit-
zel sind als Silage gut lagerbar.
Apfel- und Birnentrester (Neben- Apfel- und Birnentrester fallen saisonal im Herbst an und könprodukt der Fruchtsaftherstellung) nen deshalb nicht über das gesamte Jahr in einer etwa gleich
hohen Menge eingesetzt werden.
Von der Streichung des Nebenproduktes Melasse im Anhang sind 2 Betriebe betroffen, die aktuell über eine Ausnahmebewilligung für die Verfütterung - neben anderen Nebenprodukten - von Melasse verfügen. Die bestehenden Ausnahmebewilligungen der betroffenen Betriebe bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Falls die Betriebe nach Ablauf dieser Frist nicht genügend Nebenprodukte gemäss Anhang für die Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfang beschaffen können, müssen sie ihren Tierbestand auf den höchstzulässigen Gesamtbestand nach den Artikeln 2-4 HBV oder auf die Limiten einer neuen Ausnahmebewilligung abbauen. Für die Verfütterung von Magermilch (Nebenprodukt der Rahmzentrifugation), Zuckerrübenschnitzel und Apfel- und Birnentrester bestehen aktuell keine Ausnahmebewilligungen.
Im Anhang sollen die Nebenprodukte „Teige, Brotabfälle und Biskuitabfälle“ nicht mehr wie bisher in einer gemeinsamen Kategorien zusammengefasst, sondern einzeln aufgeführt werden. Der Gehaltswert verdauliche Energie Schwein (VES) der einzelnen Nebenprodukte kann dadurch mit den Werten der Futtermitteldatenbank der Forschungsanstalt Agroscope Liebefeld-Posieux ALP für diese Nebenprodukte abgeglichen und somit genauer festgelegt werden.
Art. 9 Ausnahmebewilligungen für die Versuchs- und Forschungstätigkeit
Eine solche Ausnahmebewilligung kann nach Artikel 46 LwG nur für die Versuchsbetriebe und die landwirtschaftlichen Forschungsanstalten des Bundes sowie für das Aviforum in Zollikofen (ehemals Geflügelzuchtschule) und die Mast- und Schlachtleistungsprüfungsanstalt in Sempach erteilt werden. Der Umfang der Ausnahmebewilligung ergibt sich aus den durchgeführten Versuchen und Prüfungen. Für private Versuchsbetriebe können keine Ausnahmebewilligungen nach diesem Artikel mehr erteilt werden, da sie in Artikel 46 LwG nicht genannt werden.