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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Höchstbestandesverordnung (HBV)

Im Absatz 2 sind die Anforderungen an die eingesetzten Nebenprodukte definiert. Die Verwertung der Nebenprodukte muss im öffentlichen Interesse liegen. Um diese Anforderung besser überprüfen zu können, sollen die Kantone, in denen die Nebenprodukte bei der Milch- bzw. Lebensmittelverarbeitung anfallen, das öffentliche Interesse an der Entsorgung der Nebenprodukte bestätigen. Bisher war eine solche Bestätigung nur notwendig, wenn eine Ausnahmebewilligung für die Verfütterung von Nebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammten, beantragt wurde. Die Verträge für die Nebenprodukte müssen zwischen dem Gesuchssteller bzw. der Gesuchsstellerin und dem Milch- oder Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieb, von dem die Nebenprodukte stammen, abgeschlossen werden. Nebenprodukte, deren Bezug der Gesuchssteller mit einem Zwischenhändler vertraglich vereinbart hat, können nicht mehr für die Erteilung der Ausnahmebewilligung berücksichtigt werden. Mit dieser Bestimmung, sollte es einfacher möglich sein, die genaue Herkunft der Nebenprodukte nachzuvollziehen. Die Herkunft der Nebenprodukte ist wichtig, um überprüfen zu können, ob die übrigen Anforderungen von Absatz 2 eingehalten sind. Zudem wird nur so klar, von welchen Kantonen das öffentliche Interesse an der Entsorgung der Nebenprodukte bestätigt werden muss.

In Absatz 2 Buchstabe e soll neu geregelt werden, dass der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tierkategorien darf, die der HBV unterstehen. Ausgenommen sind Tiere, die einzig für den persönlichen Gebrauch oder zu Hobbyzwecken gehalten werden. Mit dieser Bestimmung soll der Begriff „Schweinehaltungsbetrieb“ im Sinne der HBV genauer definiert werden. Es soll verhindert werden, dass ein Betrieb eine Ausnahmebewilligung für einen höheren Tierbestand erhalten kann, aber kaum Nebenprodukte verwerten muss. Ein Betrieb, der eine Ausnahmebewilligung für die Haltung von 2‘250 Mastschweinen hat (150% des einfachen Höchstbestandes) muss über genügend Nebenprodukte für den Bestand von 150% Mastschweinen verfügen. Ein Betrieb, der beispielsweise einen Mastpouletstall für 50% des Höchstbestandes hat, und dann noch eine Ausnahmebewilligung für die Haltung von 100 % des Höchstbestandes für Mastschweine erhalten würde,

wäre besser gestellt. Er müsste nur über Nebenprodukte für einen Bestand von 100%, also 1‘500 Mastschweine verfügen, könnte aber total einen Bestand von 150% halten.

Die bisherige Regelung von Artikel 14, dass die Ausnahmebewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Nebenprodukte erteilt wird, wird in den Absatz 3 übernommen.

Art. 8 Liste der Nebenprodukte (inkl. Anhang)

Nach Absatz 1 sind Nebenprodukte der Milch- und Lebensmittelverarbeitung, die für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 berücksichtig werden können, im Anhang der HBV aufgeführt.

Das BLW behält die Kompetenz den Anhang zu ändern. Das BLW konsultiert die kantonalen Umweltschutzämter und das BAFU vor der Änderung des Anhangs. Damit ein Nebenprodukt auf die Liste der Nahrungsmittelnebenprodukte im Anhang aufgenommen und somit für die Ausnahmebewilligung angerechnet werden kann, muss es neu die in Absatz 2 festgelegten Kriterien kumulativ erfüllen. Es handelt sich um die folgenden Kriterien;

1. Es muss sich um ein echtes Nebenprodukt der Nahrungsmittelverarbeitung handeln, das bei der Milch- oder Lebensmittelverarbeitung anfällt (vgl. dazu Art. 46 LwG). Das Nebenprodukt darf deshalb nicht speziell für die Fütterung von Schweinen hergestellt werden. Wenn das Nebenprodukt vermeidbar ist, ist alles daran zu setzen, die Entstehung zu vermeiden. Ein Nebenprodukt kann für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung angerechnet werden, wenn es bei einem Betrieb anfällt, der Milch- bzw. Lebensmittel verarbeitet. Lebensmittel, die auf Grund eines abgelaufenen Verkaufsdatums im Detailhandel nicht mehr zu verkaufen sind,

können beispielsweise nicht als Nebenprodukte für eine Ausnahmebewilligung geltend gemacht werden.

2. Es muss sich um ein verderbliches Frischprodukt handeln, das maximal 30 Tage ohne Konservierungsmittel haltbar ist.