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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Höchstbestandesverordnung (HBV)
Art. 10 Gemeinsame Bestimmungen
Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sowohl für die Ausnahmebewilligungen nach Artikel 7 (Verwertung von Nebenprodukten von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben) als auch für diejenigen nach Artikel 9 (Versuchs- und Forschungstätigkeit). Bisher mussten nur für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die Verwertung von Nebenprodukten die Gewässerschutzvorschriften explizit eingehalten sein. Es war aber möglich die Ausnahmebewilligung zu entziehen, wenn auf einem Betrieb die Tier- und Gewässerschutzvorschriften missachtet und die Missstände nicht innert einer bestimmten Frist behoben wurden. Um nicht eine Ausnahmebewilligung nachträglich wieder entziehen zu müssen, ist das BLW bei der Gesuchsprüfung dazu übergegangen, vor der Erteilung der Bewilligung den Nachweis zu verlangen, dass sowohl die Tier- als auch die Gewässerschutzvorschriften auf dem Betrieb des Gesuchsstellers bzw. der Gesuchsstellerin eingehalten sind. Dieses Vorgehen soll nun in der Verordnung festgehalten werden. In Absatz 1 wird deshalb verlangt, dass für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 oder 9 HBV die zuständigen kantonalen Behörden bestätigen müssen, dass auf dem Betrieb die Tier- und die Gewässerschutzvorschriften erfüllt sind. Die Gewässerschutzvorschriften (baulicher und stofflicher Gewässerschutz) müssen für den Bestand, für den die Ausnahmebewilligung erteilt werden soll, erfüllt sein.
Nach Absatz 3 können Ausnahmebewilligungen nach Artikel 7 oder 9 maximal für 200% des höchstzulässigen Gesamtbestandes nach den Artikeln 2-4 erteilt werden.
Art. 11 Verfahren
Das Verfahren für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach den bisherigen Artikeln 9,10 und 11 ist neu in einem gemeinsamen Artikel geregelt. Für die Einreichung des Gesuchs muss das Formular des BLW verwendet werden. Das Gesuchsformular wird künftig auf der BLW-Homepage verfügbar sein.
Die Ausnahmebewilligungen werden, unter Vorbehalt der Gültigkeitsdauer der Abnahmeverträge für die Nebenprodukte, für höchstens 5 Jahre erteilt. Sind die Abnahmeverträge für einen Zeitraum von weniger als 5 Jahre abgeschlossen, so kann die Ausnahmebewilligung maximal für die Dauer der Abnahmeverträge erteilt werden. Das Gesuch für die Erneuerung einer Ausnahmebewilligung muss 6 Monate anstatt wie bisher 3 Monate vor Ablauf der Ausnahmebewilligung beim BLW eingereicht werden. Nur so erhält das BLW genügend Zeit, um die notwendigen Abklärungen für die Prüfung des Gesuchs vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist besteht für den Gesuchsteller keine Garantie, dass sein Gesuch vor Ablauf der bestehenden Ausnahmebewilligung abschliessend behandelt werden kann.
In Absatz 3 ist neu geregelt, dass der Bewirtschafter bzw. die Bewirtschafterin dem BLW Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen innert 30 Tagen melden muss. Das BLW kann wie bisher bei Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen die Bewilligung vor Ablauf der Frist anpassen oder entziehen. Ein Entzug der Bewilligung ist jederzeit möglich, wenn die Tier- und Gewässerschutzvorschriften nicht eigehalten und die Missstände nicht innerhalb der vom BLW gesetzten Fristen behoben werden.
5. Abschnitt: Wiederaufstockung von abgebauten oder stillgelegten Betrieben
Art. 12
Die revidierte HBV soll auf den 1. Januar 2014 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt müssen nur noch Beiträge, die vom BLW im Jahr 1994 nach dem Abbau oder der Stilllegung ausbezahlt wurden, bei einer Wiederaufstockung zurückbezahlt werden. Bei den Entscheiden aus dem Jahr 1993 ist die Frist von 20 Jahren, während der nach dem Abbau oder der Stilllegung der Tierbestand nicht wieder aufgestockt werden durfte, abgelaufen. Das Jahr 1993 wird deshalb aus dem Absatz 1 gestrichen.