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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Früchteverordnung Anhörung

ve“). Die neue Formulierung entspricht dem Titel des Artikels 1 (Definition des Beitrags). Die neu in Artikel 1 festgelegte Bemessung der Beiträge soll unverändert fortgeführt werden.

Absatz 2 entspricht dem bisherigen Artikel 8 Absatz 3. Es wird präzisiert, dass die Beiträge zur Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten nur an Verarbeitungsbetriebe ausgerichtet werden.

Art. 5 Gewährung der Beiträge

Der neue Artikel enthält genauere Bestimmungen für die Gewährung der Beiträge. Vor dieser Revision konnten beitragsberechtigte Betriebe noch Jahre nach der Ernte Beiträge beantragen. Um die Budgetplanung zu vereinfachen und den Vollzugsaufwand in Grenzen zu halten, definiert Absatz 1 für welchen Zeitraum ein Gesuch eingereicht werden kann, bzw. welche Ernten für die Beitragsgewährung berücksichtigt werden können. Zusätzlich weist Absatz 1 darauf hin, dass Beitragsgesuche nicht nur per Post, sondern auch elektronisch eingereicht werden können.

Um Unklarheiten zu vermeiden, definiert Absatz 2, wann das Gesuch als eingereicht gilt.

In Absatz 3 wird auf die Möglichkeit zur nachträglichen Korrektur von Gesuchen hingewiesen. Des Weiteren wird der zeitliche Rahmen für die Nachbearbeitung von Gesuchen vorgegeben.

Der Mindestbetrag von 500 Franken für die Ausrichtung der Beiträge (Abs. 4) ermöglicht es, Bagatell-Subventionen auszuschliessen und den administrativen Aufwand auf das Ziel der Massnahme (industrielle Verarbeitung von Früchten) auszurichten.

Art. 6 Meldepflicht

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 9 und wurde nicht verändert.

Art. 7 Qualitätsanforderungen

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 10 und wurde nicht verändert.

Art. 8 Statistische Erhebungen

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 11 und wurde nicht verändert.

13.4 Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Änderungen heben grösstenteils Bestimmungen auf, die seit dem 1. Januar 2012 nicht mehr rechtskräftig waren. Trotz der neuen Möglichkeit zur Förderung der Verwertung von Beerenobst sind nur marginale Auswirkungen auf den Bund, die Kantone und die Volkswirtschaft zu erwarten.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen tangieren das internationale Recht nicht.

13.6 Inkrafttreten

Die Verordnung soll am 1. Januar 2014 in Kraft treten.

13.7 Rechtliche Grundlagen

Diese Verordnung stützt sich auf Artikel 58 LwG.