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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Entwurf vom 8. April 2013

13 Verordnung über Massnahmen zur Verwertung von Früchten (Früchteverordnung)

13.1 Ausgangslage

Bisher konnte der Bund Massnahmen ergreifen zur Verwertung von Trauben sowie zur Verwertung von Kern- und Steinobst und deren Erzeugnissen. Im Rahmen der AP 14-17 wurde Artikel 58 Absatz 1 LwG vom Parlament dahingehend angepasst, dass der Bund neu auch Massnahmen zur Verwertung von Beerenobst und Beerenobsterzeugnissen mit Beiträgen unterstützen kann.

Der bisherige Artikel 58 Absatz 2 LwG sah vor, dass der Bund gemeinschaftliche Massnahmen zur Anpassung der Produktion von Früchten und Gemüse an die Erfordernisse der Märkte bis längstens am 31. Dezember 2011 mit Beiträgen unterstützen konnte. Die Beiträge wurden am 1. Januar 2004 mit der Agrarpolitik 2007 eingeführt und wurden bis Ende 2011 ausgerichtet. Konkret unterstützte der Bund die Pflanzung innovativer Kulturen und die Umstellung von Apfel-, Birnen-, Zwetschgen- und Kirschenkulturen. In den 8 Jahren wurden für die Pflanzung von 345 ha innovativer Kulturen und die Umstellung von 16 ha insgesamt 5.86 Mio. Franken verwendet. Im Rahmen der AP 14-17 beschloss das Parlament, die Gewährung von Beiträgen gemäss Artikel 58 Absatz 2 LwG für den Zeitraum 2014-2017 zu ermöglichen.

13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Entsprechend der geänderten gesetzlichen Grundlage (Artikel 58 Absatz 1 LwG) wird Artikel 2 um die Beiträge zur Herstellung von Beerenobstprodukten ergänzt.

Die Artikel des 3. Abschnitts (Beiträge für im Rahmen von Produzentengruppen koordinierte

Massnahmen in den Jahren 2004-2011, Artikel 9a bis 9h) sowie der Anhang (Kürzung der Beiträge) werden vollständig gestrichen. Dies weil die Beiträge für innovative Kulturen und Umstellungen ihr Ziel erreicht haben und eine Wiedereinführung identischer Beiträge nicht zweckdienlich wäre. Die Einführung anderer zielführender Massnahmen gemäss Artikel 58 Absatz 2 LwG kann bei Bedarf mit der Branche erörtert werden.

Aus den genannten Gründen wird eine Totalrevision der Verordnung inkl. Änderung des Verordnungstitels vorgeschlagen (bisheriger Kurztitel: Obst- und Gemüseverordnung, SR 916.131.11).

13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Der Titel der Verordnung wird geändert, weil mit der Revision neu auch Massnahmen zu Gunsten der Beerenobstverwertung geregelt und alle Massnahmen zu Gunsten des Gemüsemarktes gestrichen werden.

Art. 1 Beiträge für die Lagerung der Marktreserve

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 4 und wurde nicht verändert.

Art. 2 Beiträge zur Herstellung von Beeren-, Kern- und Steinobstprodukten

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 4a und wurde, abgesehen von der Ergänzung um Beerenobstprodukte, nicht verändert.

Art. 3 Durchführung der Massnahmen

Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 4b. Es wurde präzisiert, dass die Massnahmen unbedingt vor der Ernte des Jahres, in welchem das Gesuch gestellt wird, beantragt werden müssen.

Art. 4 Beitragsberechtigte Betriebe

Absatz 1 entspricht dem bisherigen Artikel 8 Absatz 1. Der Name der Beiträge wurde geändert (anstelle „Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten“ neu „Beiträge für die Lagerung von Marktreser-