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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Höchstbestandesverordnung
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 16 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Höchstbestandesverordnung vom 26. November 20034 wird aufgehoben.
Art. 18 Übergangsbestimmungen
1 Das zuständige Grundbuchamt löscht die nach der Betriebs-Stilllegungsverordnung vom 13. Januar 19935 auf 20 Jahre befristeten und als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch eingetragenen Anmerkungen über die Begrenzungen der Tierbestände von Amtes wegen, wenn seit Erlass der Verfügung über den Abbau oder die Stilllegung eines Tierbestandes die Frist von 20 Jahren abgelaufen ist. Vor Ablauf dieser Frist darf die Anmerkung nur mit Zustimmung des BLW gelöscht werden.
2 Die Ausnahmebewilligungen von Betrieben, die aufgrund der Verfütterung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten einen Bestand halten dürfen, der höher ist als derjenige nach den Artikeln 2-4, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
3 Betriebe, die aufgrund des Verbots der Fütterung von Schlacht- und Metzgereinebenprodukten sowie Speiseresten nicht genügend Nebenprodukte gemäss Anhang für die Erteilung einer neuen Ausnahmebewilligung im bisherigen Umfang beschaffen können, müssen den Tierbestand bis zum 31. Dezember 2015 auf an höchstzulässigen Gesamtbestand nach den Artikeln 2-4 oder auf die Limiten einer neuen Ausnahmebewilligung abbauen.
4 Nach bisherigem Recht festgelegte Höchstbestände und Nutzflächen für einzelne Betriebe gelten für 15 Jahre ab dem Zeitpunkt der Bewilligung durch das BLW.
Art. 19 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Ueli Maurer
Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 AS 2003 4933
5 [AS 1993 865 1598 Anhang 2 Ziff. 5, 1994 784. AS 1995 217 Ziff. I 2]