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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV)
5. Abschnitt: Zentrales Informationssystem zu Nährstoffverschiebungen
Artikel 14 Daten
Der Artikel umschreibt den Inhalt des Informationssystems für Nährstoffverschiebungen (HODUFLU). Es handelt sich um Daten zu Betrieben und Bewirtschaftenden (Abgeber - Abnehmer), welche vertraglich vereinbarte Nährstoffverschiebungen sowie den darauf basierenden effektiv vorgenommenen Nährstofftransfer dokumentieren. Der Vertragsabschluss ist fakultativ.
Artikel 15 Beschaffung der Daten
Das BLW beschafft die Daten beim Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin. Die Bewirtschafter als Nährstoffabgeber bzw. Nährstoffabnehmer erfassen die Informationen direkt im System. Sie dokumentieren die vereinbarten Nährstoffmengen ebenso direkt im System. Nährstofflieferungen werden durch die Vertragspartner ausgelöst bzw. bestätigt. Als Dienstleistung wird trotz Wegfalls der Vertragspflicht (Änderung von Artikel 14 Gewässerschutzgesetz) weiterhin die Funktionalität des Vertragsmanagements angeboten. Einsicht auf diese Daten haben einzig die beiden Vertragspartner. Da die Daten in HODUFLU nur in einem definierten Zeitraum von dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingegeben oder mutiert werden können, wird der zuständigen kantonalen Behörde in Absatz 2 die Möglichkeit gegeben, Daten auf Verlangen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin oder von Amtes wegen im System aufzunehmen, zu löschen oder zu mutieren.
Artikel 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen
Um Synergien in der Datennutzung zu schaffen, können die Daten nach Artikel 14 Buchstabe a aus AGIS bezogen werden.
6. Abschnitt: Weitere Informationssysteme
Artikel 17 Meliorations- und Agrarkredit-Projekt-Informationssystem
Dieses System enthält Daten nach den Buchstaben a bis c. Unter dem Begriff „Werk“ sind z.B. Meliorationen oder andere gemeinschaftliche Bauten zu verstehen.
Artikel 18 Beschaffung der Gesuchsdaten für MAPIS
Absatz 1: Die Kantone sind für die Beschaffung der Gesuchsdaten zuständig.
Absatz 2: Die Kantone erfassen die Gesuchsdaten über die internetbasierte Applikation MAPIS des BLW. Sie erlaubt es den Kantonen, auf eigene diesbezügliche Systeme zur Geschäftsverwaltung zu verzichten und die Gesuche papierlos beim BLW einzureichen.
Artikel 19 Verknüpfung von MAPIS mit anderen Informationssystemen
Um Synergien in der Datennutzung zu schaffen, können die Daten nach Artikel 17 Buchstabe a zur Überprüfung des Gesuchs aus AGIS beigezogen werden.
Artikel 20 Internetportal Agate
Das Internet Portal „Agate“ ermöglicht dem Benutzer oder der Benutzerin den Zugriff mit einem einzigen Benutzernamen und Passwort auf die ans Portal angebundenen oder integrierten Applikationen. Die im System geführten Daten dienen der Zugriffsverwaltung für die an Agate angebundenen Teilnehmersysteme. Für die Administration und den Versand der Login-Daten müssen von jedem Benutzer die Angaben nach Buchstaben a bis d zwingend vorhanden sein. Im System werden als Identifikationsnummern die Agate-Nummer sowie die kantonale Personennummer bei einem Bezug aus AGIS