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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
Art. 38 Anpassung des Normalbesatzes
1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetriebs an, wenn:
a. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin einen Bewirtschaftungsplan einreicht, der einen höheren Besatz rechtfertigt;
b. das Verhältnis zwischen Schafen und anderen Tieren geändert werden soll;
c. Flächenmutationen dies erfordern.
2 Der Kanton setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen, insbesondere der Fachstelle für Naturschutz, herab, wenn:
a. die Bestossung im Rahmen des Normalbesatzes zu ökologischen Schäden geführt hat;
b. kantonale Auflagen nicht zur Behebung ökologischer Schäden geführt haben;
c. sich die Weidefläche, insbesondere durch Verwaldung oder Verbuschung, wesentlich reduziert hat.
3 Der Kanton setzt den Normalbesatz unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Bestandes der letzten drei Jahre und der Anforderungen einer nachhaltigen Bewirtschaftung neu fest, wenn die Bestossung über drei Jahre in Folge 75 Prozent des festgelegten Normalbesatzes unterschreitet;
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin kann gegen die Anpassung des Normalbesatzes innerhalb von 30 Tagen Einsprache erheben und die Überprüfung des Entscheids aufgrund eines Bewirtschaftungsplanes verlangen. Er oder sie muss den Plan innerhalb eines Jahres vorlegen.
2. Titel: Beiträge
1. Kapitel: Kulturlandschaftsbeiträge
1. Abschnitt: Offenhaltungsbeitrag
Art. 39
1 Der Offenhaltungsbeitrag wird nach Zone abgestuft und pro Hektare ausgerichtet.
2 Für Flächen in der Talzone, für Flächen von Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie von Uferbereichen entlang von Fliessgewässern werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Die Flächen müssen so genutzt werden, dass kein Waldeinwuchs stattfindet.