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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

a. in der Talzone 1,2 RGVE

b. in der Hügelzone 1,0 RGVE

c. in der Bergzone I 0,8 RGVE

d. in der Bergzone II 0,7 RGVE

e. in der Bergzone III 0,6 RGVE

f. in der Bergzone IV 0,5 RGVE

2 Für Dauergrünflächen, die als Biodiversitätsfläche bewirtschaftet werden, muss der halbe Mindesttierbesatz erreicht werden.

3 Für Kunstwiesen ist kein Mindesttierbesatz notwendig.

2. Abschnitt: Produktionserschwernisbeitrag

Art. 49

1 Der Produktionserschwernisbeitrag wird in der Berg- und Hügelzone pro Hektare ausgerichtet und ist nach Zonen abgestuft.

2 Kein Beitrag wird für Flächen ausgerichtet, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen.

3 Für die Dauergrünfläche wird Produktionserschwernisbeitrag ausgerichtet, wenn auf dem Betrieb der Mindesttierbesatz bzw. der halbe Mindesttierbesatz an Raufutter verzehrenden Nutztieren nach Artikel 48erreicht ist.

3. Abschnitt: Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen

Art. 50

1 Der Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen wird pro Hektare ausgerichtet.

2 Kein Beitrag wird für Flächen ausgerichtet, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen.

4. Abschnitt: Flächen im Ausland

Art. 51

1 Auf angestammten Flächen im ausländischen Gebiet der Grenzzone werden der Basisbeitrag und der Beitrag für die offene Ackerfläche und Dauerkulturen ausgerichtet.