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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

2 Er wird für folgende Kategorien festgelegt:

a. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei ständiger Behirtung und Umtriebsweiden mit Herdenschutzmassnahmen;

b. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei Umtriebsweiden;

c. Schafe, ausgenommen Milchschafe, bei übrigen Weiden;

d. andere raufutterverzehrende Nutztiere.

Art. 45 Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Wei-

desysteme von Schafen

Die Anforderungen an die Bewirtschaftung für die verschiedenen Weidesysteme von Schafen sind in Anhang 3 Ziffer 3 festgelegt.

Art. 46 Festsetzung des Beitrags

1 Der Sömmerungsbeitrag wird ausgehend vom festgelegten Normalbesatz (Art. 36) ausgerichtet.

2 Weicht die Bestossung erheblich vom Normalbesatz ab, so wird der Sömmerungsbeitrag wie folgt angepasst:

a. übersteigt die Bestossung den Normalbesatz in NST um 10-15 Prozent, mindestens aber um zwei NST, so wird der Beitrag um 25 Prozent reduziert.

b. unterschreitet die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 25 Prozent, so wird der Beitrag nach dem tatsächlichen Besatz berechnet.

3 Keine Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Bestossung den Normalbesatz in NST um mehr als 15 Prozent, mindestens aber um drei NST, übersteigt.

2. Kapitel: Versorgungssicherheitsbeiträge

1. Abschnitt: Basisbeitrag

Art. 47 Beitrag

1 Der Basisbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet.

2 Für Dauergrünfläche, die als Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 54 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder d bewirtschaftet werden, wird ein reduzierter Basisbeitrag ausgerichtet.

3 Für Flächen, auf denen Kulturen angebaut werden, die nicht zur Aufrechterhaltung der Kapazität der Produktion von Nahrungsmitteln dienen, wird kein Beitrag ausgerichtet.

Art. 48 Voraussetzungen und Auflagen

1 Der Mindesttierbesatz auf Dauergrünflächen beträgt pro Hektare: