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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
Art. 35 Flächen im Sömmerungsgebiet
1 Als Nettoweidefläche gilt die mit Futterpflanzen bewachsene Fläche nach Artikel 24 LBV15 abzüglich der nicht zu beweidenden Flächen. Die nicht zu beweidenden Flächen sind in Anhang 3 Ziffer 1 geregelt.
2 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss auf einer Karte, die beweidbaren Flächen und die Flächen, die nicht beweidet werden dürfen, eintragen.
Art. 36 Normalbesatz auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben
1 Der Normalbesatz ist der einer nachhaltigen Nutzung entsprechend festgesetzte Tierbesatz. Der Normalbesatz wird in Normalstössen angegeben.
2 Ein Normalstoss (NST) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während 100 Tagen.
3 Die Sömmerung wird mit maximal 180 Tagen angerechnet.
Art. 37 Neufestlegung des Normalbesatzes
1 Der festgelegte Normalbesatz gilt solange keine Anpassung nach Art. 38 erfolgt.
2 Der Kanton setzt für jeden Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb den Normalbesatz fest für:
a. Schafe ohne Milchschafe, nach Weidesystem
b. die übrigen RGVE, ohne Bisons und Hirsche.
3 Bei der Neufestlegung des Normalbesatzes für Schafe, ohne Milchschafe, darf der Besatz nach Anhang 3 Ziffer 3 pro Hektare Nettoweidefläche nicht überschritten werden.
4 Liegt ein Bewirtschaftungsplan vor, so stützt sich der Kanton bei der Festsetzung des Normalbesatzes auf die darin enthaltenen Besatzzahlen. Dabei sind die Grenzen nach Absatz 3 und 6 einzuhalten.
5 Bei Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben, welche die Sömmerung neu aufnehmen, setzt der Kanton den Normalbesatz aufgrund des effektiv gesömmerten Bestandes provisorisch fest. Nach drei Jahren setzt er den Normalbesatz unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bestossung dieser drei Jahre und der Anforderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung definitiv fest.
6 Beträgt die Nettoweidefläche weniger als 50 Aren pro RGVE, so wird der Normalbesatz entsprechend gekürzt. Auf Gemeinschaftsweidebetrieben, die im Frühjahr und im Herbst nur kurzfristig bestossen werden, ist ein höherer Besatz zulässig
15 SR 910.91