Vorlage

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 82Fedlex · Vorlage

Direktzahlungsverordnung Anhörung

a. Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;

b. Rebflächen in Hanglagen über 50 Prozent Neigung;

c. Rebflächen in Terrassenlagen über 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.

2 Als Terrassenlagen gelten Rebflächen, die mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf.

b. Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens 1 Hektare.

c. Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens 1 m.

3 Als Stützmauern gelten Mauern, die nicht konventionelle Betonmauern sind.

4 Die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen sind in Anhang 2 festgelegt.

5 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.

6 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindesten 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebes berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.

7 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.

8 Es gelten auch die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5.

5. Abschnitt: Alpungsbeitrag

Art. 43

Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.

6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag

Art. 44 Beitrag

1 Der Sömmerungsbeitrag wird pro NST für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.