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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
a. Rebflächen in Hanglagen mit einer Neigung zwischen 30 und 50 Prozent;
b. Rebflächen in Hanglagen über 50 Prozent Neigung;
c. Rebflächen in Terrassenlagen über 30 Prozent natürlicher Geländeneigung.
2 Als Terrassenlagen gelten Rebflächen, die mit Stützmauern regelmässig abgestuft sind und die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Die Flächen weisen eine minimale Terrassierung auf.
b. Der Perimeter der Terrassenlage beträgt mindestens 1 Hektare.
c. Die Höhe der Stützmauern beträgt mindestens 1 m.
3 Als Stützmauern gelten Mauern, die nicht konventionelle Betonmauern sind.
4 Die Kriterien für die Ausscheidung der Terrassenlagen sind in Anhang 2 festgelegt.
5 Wird ein Hangbeitrag für Rebflächen in Terrassenlagen ausgerichtet, so wird für diese Fläche kein Hangbeitrag für Rebflächen in Hanglagen ausgerichtet.
6 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Rebfläche in Hanglagen mindesten 10 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebes berücksichtig, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
7 Die Kantone bestimmen die Flächen in Terrassenlagen von Weinbauregionen, für die Beiträge ausgerichtet werden.
8 Es gelten auch die Anforderungen nach Artikel 40 Absatz 5.
5. Abschnitt: Alpungsbeitrag
Art. 43
Der Alpungsbeitrag wird pro NST für die auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland gesömmerten raufutterverzehrenden Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, ausgerichtet.
6. Abschnitt: Sömmerungsbeitrag
Art. 44 Beitrag
1 Der Sömmerungsbeitrag wird pro NST für die Sömmerung raufutterverzehrender Nutztiere, mit Ausnahme von Bisons und Hirschen, auf anerkannten Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland ausgerichtet.