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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

3. Kapitel: Zu Beiträgen berechtigende Flächen und massgebende Tierbestände

1. Abschnitt: Zu Beiträgen berechtigende Flächen

Art. 32

1 Die zu Beiträgen berechtigende Fläche umfasst die Betriebsfläche nach Artikel 13 Buchstaben a-c der LBV12 im Inland sowie die artenreichen Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet.

2 Zu keinen Beiträgen berechtigen:

a. Flächen, die mit Baumschulen, Forstpflanzen, Christbäumen, Zierpflanzen, Gewächshäusern mit festem Fundament und Hanf belegt sind;

b. Flächen oder Teilflächen mit einem hohen Besatz an Problempflanzen, insbesondere Blacken, Ackerkratzdisteln, Flughafer, Quecken, Jakobs-Kreuzkraut oder invasive Neophyten;

c. Flächen, die in Bauzonen liegen, welche nach dem 31. Dezember 2013 rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden.

3 Flächen innerhalb von Bauzonen, welche vor dem 1. Januar 2014 rechtskräftig nach der Raumplanungsgesetzgebung ausgeschieden wurden, Flächen innerhalb von Golf-, Camping-, Flug- und militärischen Übungsplätzen, Flächen im ausgemarchten Bereich von Eisenbahnen und öffentlichen Strassen sowie Flächen mit einer umfassenden Nebennutzung berechtigen nur zu Beiträgen, sofern:

a. die Hauptzweckbestimmung der Fläche die landwirtschaftliche Nutzung ist;

b. die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin zusammenhängend bewirtschaftete Fläche mindestens 25 Aren umfasst; und

c. die Fläche im Eigentum des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin ist oder mit schriftlichem Vertrag nach den massgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 198513 (LPG) gepachtet ist.

4 Bei extensiv genutzten Weiden, für welche die Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet werden, gilt zusätzlich zu Absatz 1 auch die Fläche mit unproduktiven Kleinstrukturen als beitragsberechtigt, sofern deren Flächenanteil höchstens 20 Prozent an den extensiv genutzten Weiden beträgt.

2. Abschnitt: Massgebende Tierbestände

Art. 33 Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände

1 Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.

12SR 910.91

13 SR 221.213.2