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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Direktzahlungsverordnung Anhörung

2 Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:

a. für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;

b. für die übrigen Raufutter verzehrenden Nutztiere das Beitragsjahr.

3 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.

4 Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter und der Bewirtschafterin bei der Einreichung des Gesuchs um Direktzahlungen angegeben werden.

Art. 34 Festlegung der massgebenden Tierbestände

1 Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln wird anhand der Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode festgelegt. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.

2 Für die Festlegung des Bestands an übrigen Nutztieren werden die in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere berücksichtigt.

3 Die Verstellung von raufutterverzehrenden Nutztieren zur Sömmerung auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland oder auf angestammte Sömmerungsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Artikel 43 des Zollgesetzes vom 18. März 200514 wird an den Bestand des Betriebs angerechnet, jedoch mit höchstens 180 Tagen.

4 Verändert der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert der Kanton den Bestand nach Absatz 1 und Absatz 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 Prozent erhöht oder reduziert wird.

5 Der Tierbestand für die Alpungsbeiträge wird in Normalstössen nach Artikel 36 Absatz 2 und 3, für die vom Betrieb auf anerkannte Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe im Inland verstellten Tiere festgelegt.

6 Der Tierbestand für die Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben im Inland wird in Normalstössen nach Artikel 36 Absatz 2 und 3 festgelegt.

14 SR 631.0