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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
2. Abschnitt: Hangbeitrag
Art. 40
1 Der Hangbeitrag wird pro Hektare ausgerichtet für Flächen mit folgenden Neigungen:
a. 18-35 Prozent Neigung;
b. über 35-50 Prozent Neigung;
c. über 50 Prozent Neigung.
2 Für Flächen von Weiden, Reben, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sowie von Uferbereichen entlang von Fliessgewässern werden keine Beiträge ausgerichtet.
3 Beiträge werden nur ausgerichtet, wenn die Fläche in Hanglagen mindestens 50 Aren pro Betrieb beträgt. Es werden nur Flächen eines Betriebes berücksichtigt, die zusammenhängend mindestens 1 Are messen.
4 Die Kantone berechnen die Flächen der Betriebe in Hanglagen auf der Basis eines elektronischen Datensatzes. Das BLW stellt den Datensatz bereit und führt ihn periodisch nach.
5 Sie erstellen nach Gemeinden geordnete Verzeichnisse, die für jede bewirtschaftete Fläche mit Parzellennummer oder Parzellenname oder Bewirtschaftungseinheit die Grösse der Flächen, für die Beiträge beansprucht werden können, und die Beitragskategorie, festhalten. Die Kantone sorgen für die Nachführung.
3. Abschnitt: Steillagenbeitrag
Art. 41
1 Der Steillagenbeitrag wird pro Hektare für Flächen mit einer Neigung über 35 Prozent ausgerichtet.
2 Er wird entsprechend dem Anteil der Flächen mit einer Neigung über 35 Prozent Neigung an der zu Beiträgen berechtigenden Fläche des Betriebes abgestuft:
a. 50-75 Prozent;
b. über 75-100 Prozent.
3 Der Steillagenbeitrag wird für Flächen ausgerichtet, die zu Beiträgen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b und c berechtigen.
4 Zur Berechnung des Anteils Steillagen werden die Flächen berücksichtigt, die zu Beiträgen nach Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b und c berechtigen.
4. Abschnitt: Hangbeitrag für Rebflächen
Art. 42
1 Der Hangbeitrag für Rebflächen wird ausgerichtet für: