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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
3. Abschnitt: Beitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik
Art. 79 Beitrag
1 Beiträge werden ausgerichtet für den Einsatz von Geräten mit präziser Applikationstechnik zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln pro Hektare.
2 Als präzise Applikationstechnik gelten:
a. die Unterblattspritztechnik (Dropleg);
b. driftreduzierende Spritzgeräte im Obst- und Weinbau.
3 Als driftreduzierende Spritzgeräte gelten:
a. Spritzgebläse mit horizontaler Luftstromlenkung (Tangentialgebläse);
b. Spritzgebläse mit Vegetationsdetektor und horizontaler Luftstromlenkung;
c. Tunnelrecyclingsprühgerät.
4 Die Beiträge werden längstens bis 2019 ausgerichtet.
Art. 80 Voraussetzungen und Auflagen
1 Die Unterblattspritztechnik ist eine Zusatzvorrichtung für konventionelle Pflanzenschutzgeräte, die erlaubt, dass mindestens 50 Prozent der Düsen für die Behandlung der unteren Pflanzenteile sowie der Blattunterseiten eingesetzt werden können.
2 Die driftreduzierenden Spritzgeräte sind so konzipiert oder ausgerüstet, dass ohne driftreduzierende Düsen mindestens 50 Prozent der Drift reduziert werden kann.
7. Kapitel: Beitragsansätze und beitragsberechtigte Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen
Art. 81
1 Die Beitragsansätze der Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstaben a-f sind in Anhang 7 festgelegt.
2 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Betrieben sind für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 1-5 und Buchstaben b-g beitragsberechtigt. Ausgenommen sind die Direktzahlungen nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe o.
3 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind für die Direktzahlungen nach Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 6, Buchstabe d und Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe o beitragsberechtigt.