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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

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Anhörung Direktzahlungsverordnung

c. Tierkategorien der Ziegengattung:

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt;

d. Tierkategorien der Schafgattung (nur RAUS-Beiträge):

1. weibliche Tiere, über ein Jahr alt,

2. männliche Tiere, über ein Jahr alt,

3. Weidelämmer;

e. Tierkategorien der Schweinegattung:

1. Zuchteber, über halbjährig,

2. nicht säugende Zuchtsauen, über halbjährig,

3. säugende Zuchtsauen,

4. abgesetzte Ferkel,

5. Remonten, bis halbjährig, und Mastschweine;

f. Kaninchen:

1. Zibben mit jährlich mindestens 4 Würfen, einschliesslich Jungtiere bis zum Alter von etwa 35 Tagen,

2. Jungtiere, etwa 35 bis 100 Tage alt;

g. Tierkategorien des Nutzgeflügels:

1. Bruteier produzierende Hennen und Hähne,

2. Konsumeier produzierende Hennen,

3. Junghennen, Junghähne und Küken für die Eierproduktion,

4. Mastpoulets,

5. Truten.

Art. 71 Besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (BTS)

1 Als besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme gelten ganz oder teilweise gedeckte Mehrflächen-Haltungssysteme,

a. in denen die Tiere frei in Gruppen gehalten werden;

b. in denen den Tieren ihrem natürlichen Verhalten angepasste Ruhe-, Bewegungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen; und

c. die über natürliches Tageslicht von mindestens 15 Lux Stärke verfügen; in Ruhe- und Rückzugsbereichen, einschliesslich Nestern, ist eine geringere Beleuchtung zulässig.

2 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sowie die Anforderungen an die Dokumentation und die Kontrolle sind in Anhang 6 Ziffer I festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Ziffer II einzuhalten.

3 Als Einstreue dürfen nur zweckmässige Materialien verwendet werden, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind. Die Einstreue ist so in Stand zu halten, dass sie ihren Zweck erfüllt.