Vorlage

Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 95Fedlex · Vorlage

Anhörung Direktzahlungsverordnung

6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge

1. Abschnitt: Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren

Art. 74 Beitrag

1 Der Beitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.

2 Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten:

a. Schleppschlauch;

b. Schleppschuh;

c. Gülledrill;

d. tiefe Gülleinjektion.

3 Die Beiträge werden längstens bis 2019 ausgerichtet.

Art. 75 Voraussetzungen und Auflagen

1 Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird dabei der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres.

2 Für Güllegaben im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.

3 In der Suisse-Bilanz werden pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger 3 kg N verfügbar angerechnet. Massgebend dafür ist die „Wegleitung Suisse-Bilanz“.

4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich folgende Aufzeichnungen laufend zu führen:

a. Bezeichnung der Bewirtschaftungseinheit und Parzelle oder Bewirtschaftungsparzelle;

b. Datum der Ausbringung; und

c. gedüngte Fläche.

5 Der Kanton bestimmt in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.

2. Abschnitt: Beitrag für schonende Bodenbearbeitung

Art. 76 Beitrag

1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Akkerfläche wird pro Hektare ausgerichtet.

2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten: