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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
6. Kapitel: Ressourceneffizienzbeiträge
1. Abschnitt: Beitrag für emissionsmindernde Ausbringverfahren
Art. 74 Beitrag
1 Der Beitrag für die emissionsmindernde Ausbringung von flüssigen Hof- und Recyclingdüngern wird pro Hektare und Gabe ausgerichtet.
2 Als emissionsmindernde Ausbringverfahren gelten:
a. Schleppschlauch;
b. Schleppschuh;
c. Gülledrill;
d. tiefe Gülleinjektion.
3 Die Beiträge werden längstens bis 2019 ausgerichtet.
Art. 75 Voraussetzungen und Auflagen
1 Pro Fläche berechtigen maximal vier Güllegaben pro Jahr zu Beiträgen. Berücksichtigt wird dabei der Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis zum 31. August des Beitragsjahres.
2 Für Güllegaben im Zeitraum vom 15. November bis zum 15. Februar werden keine Beiträge gewährt.
3 In der Suisse-Bilanz werden pro Hektare und Gabe mit emissionsmindernden Ausbringverfahren ausgebrachte flüssige Hof- und Recyclingdünger 3 kg N verfügbar angerechnet. Massgebend dafür ist die „Wegleitung Suisse-Bilanz“.
4 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin verpflichtet sich folgende Aufzeichnungen laufend zu führen:
a. Bezeichnung der Bewirtschaftungseinheit und Parzelle oder Bewirtschaftungsparzelle;
b. Datum der Ausbringung; und
c. gedüngte Fläche.
5 Der Kanton bestimmt in welcher Form die Aufzeichnungen geliefert werden müssen.
2. Abschnitt: Beitrag für schonende Bodenbearbeitung
Art. 76 Beitrag
1 Der Beitrag für die schonende Bodenbearbeitung von Hauptkulturen auf der Akkerfläche wird pro Hektare ausgerichtet.
2 Als schonende Bodenbearbeitung gelten: