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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
8. Kapitel: Übergangsbeitrag
1. Abschnitt: Beitragsberechtigung und Festsetzung des Beitrags
Art. 82 Beitragsberechtigung
Der Übergangsbeitrag wird Betrieben ausgerichtet, die seit dem 2. Mai 2013 ununterbrochen bewirtschaftet werden.
Art. 83 Beitrag
Der Übergangsbeitrag berechnet sich nach dem für den Betrieb festgelegten Basiswert multipliziert mit dem Faktor.
Art. 84 Basiswert
1 Der Basiswert wird einmalig für jeden Betrieb festgelegt. Er entspricht der Differenz zwischen den allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel und den Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträgen, mit Ausnahme des Sömmerungsbeitrags.
2Für die Festlegung der allgemeinen Direktzahlungen vor dem Systemwechsel werden die Jahre 2011-2013 herangezogen. Es werden die allgemeine Direktzahlungen desjenigen Jahres berücksichtigt, in dem der Betrieb die höchsten allgemeinen Direktzahlungen erhalten hat. Die Abstufung der Beiträge nach Fläche und Tierzahl wird berücksichtigt.
3 Für die Festlegung der Kulturlandschafts- und Versorgungsicherheitsbeiträge werden die zu Beiträgen berechtigenden Flächen und die Tierbestände des Betriebs gemäss Absatz 2 massgebenden Jahres sowie die 2014 geltenden Beitragsansätze gemäss Anhang 7 berücksichtigt.
4 Für die Festlegung der Versorgungssicherheitsbeiträge wird die Abstufung gemäss Artikel 6 Absatz 1 und 2 berücksichtigt. Die Versorgungssicherheitsbeiträge werden angerechnet, unabhängig davon ob die Anforderung des Mindesttierbesatzes nach Artikel 48 Absatz 1 und 2 erfüllt wurde.
Art. 85 Faktor
1 Der Faktor berechnet sich aufgrund der Summe der Basiswerte aller Betriebe und der für die Direktzahlung zur Verfügung stehenden Mittel abzüglich der Ausgaben für die Beiträge nach den Artikeln 71-76, 77a und 77b LwG und nach Art. 62a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 199121.
2 Das BLW legt den Faktor fest.
21 SR 814.20