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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Direktzahlungsverordnung Anhörung
4 Werden bei Tieren der Rindergattung verformbare Liegematten verwendet, so sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Ziffer III einzuhalten.
5 Die Tiere müssen jeden Tag Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben.
6 Zwischen dem 1. April und dem 30. November ist der tägliche Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft für Tiere nach Artikel 70 Buchstaben a–c nicht zwingend erforderlich, wenn sie dauernd auf einer Weide gehalten werden. Bei extremen Witterungsverhältnissen müssen sie Zugang zu einer BTS-konformen Unterkunft haben. Ist der Weg zu einer solchen nicht zumutbar, können die Tiere während maximal 5 Tagen in einer nicht BTS-konformen Unterkunft untergebracht werden.
Art. 72 Regelmässiger Auslauf im Freien (RAUS)
1 Als Auslauf gilt der Aufenthalt auf einer Weide, in einem Laufhof oder in einem Aussenklimabereich.
2 Die spezifischen Anforderungen betreffend die einzelnen Tierkategorien sind in Anhang 6 Ziffer IV festgelegt. Beim Nutzgeflügel sind zusätzlich die Anforderungen nach Anhang 6 Ziffer II einzuhalten. Die Einstreue muss die Anforderungen nach Artikel 71 Absatz 3 erfüllen.
3 Bei kranken oder verletzten Tieren darf von den Auslaufvorschriften abgewichen werden, wenn dies im Zusammenhang mit der Krankheit oder der Verletzung zwingend erforderlich ist.
4 Der Auslauf ist nach spätestens drei Tagen in einem Auslaufjournal einzutragen. Entsprechend der Organisation des Auslaufs ist er pro Gruppe von Tieren, denen gemeinsam Auslauf gewährt wurde, oder pro Einzeltier zu dokumentieren. Vereinfachungen bei der Journalführung und die Anforderungen an die Kontrolle sind in Anhang 6 Ziffer V festgelegt. Ist der dauernde Zugang zum Laufhof bzw. zur Weide durch das Haltungssystem gewährleistet, muss der Auslauf nicht dokumentiert werden.
5 Laufhof und die Weide müssen den Anforderungen der Tiere entsprechen. Die in diesem Zusammenhang massgebenden Details sind in Anhang 6 Ziffer V festgelegt.
Art. 73 Kantonale Sonderzulassungen
1 Die Kantone erteilen einzelbetriebliche Sonderzulassungen nach Anhang 6 Ziffer II 1.3, Ziffer IV 1.1 Buchstabe b und Ziffer V 1.5 schriftlich.
2 Die einzelbetrieblichen Sonderzulassungen werden für höchstens fünf Jahre erteilt.
3 Sie beinhalten:
a. eine präzise Umschreibung der zugelassenen Abweichung von der betreffenden Verordnungsbestimmung;
b. die Begründung für die Abweichung; und
c. die Geltungsdauer.
4 Der Kanton kann die Kompetenz für die Erteilung von Sonderzulassungen nicht an Dritte delegieren.
5 Er führt eine Liste der von ihm erteilten Sonderzulassungen.