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Vernehmlassung 2012/109: Ausführungsbestimmungen zur Agrarpolitik 2014-2017 · 378 Seiten
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Anhörung Direktzahlungsverordnung
2. Abschnitt: Festsetzung des Beitrag bei Betriebsänderungen
Art. 86 Bewirtschafterwechsel
Übernimmt ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin einen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes berechnet.
Art. 87 Übernahme eines weiteren Betriebes oder von Betriebsteilen
1 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs einen anderen Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höheren der beiden Basiswerte berechnet.
2 Übernimmt der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin eines Betriebs nur Teile eines anderen Betriebs, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des bisherigen Basiswertes des eigenen Betriebes berechnet.
Art. 88 Zusammenschluss mehrerer Betriebe
1 Gründen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe eine Betriebsgemeinschaft, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund der Basiswerte der beteiligten Betriebe berechnet. Die Basiswerte der beteiligten Betriebe werden zusammengezählt.
2 Fusionieren die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen mehrerer Betriebe ihre Produktionsstätten zu einem Betrieb, so wird der Übergangsbeitrag aufgrund des höchsten einzelbetrieblichen Basiswerts vor dem Zusammenschluss berechnet.
Art. 89 Betriebsteilung
1 Wird ein Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft geteilt, so wird für jeden neu entstandenen und anerkannten Betrieb ein Übergangsbeitrag ausgerichtet. Der Basiswert des Betriebes oder der Betriebsgemeinschaft wird im Verhältnis zur Fläche der neuen Betriebe aufgeteilt. Der Übergangsbeitrag wird aufgrund der Fläche der einzelnen Betriebe berechnet.
2 Kein Übergangsbeitrag wird ausgerichtet, wenn der Betrieb, die Gesellschaftsform oder die Betriebsgemeinschaft vor der Aufteilung seit weniger als fünf Jahre in der bisherigen Form bestehen.
Art. 90 Ausstieg eines Mitbewirtschafters oder einer Mitbewirtschafterin
Steigt ein Mitbewirtschafter oder eine Mitbewirtschafterin eines Betriebes oder einer Betriebsgemeinschaft aus der Bewirtschaftung aus, so bleibt der Basiswert in bisheriger Höhe erhalten, wenn er oder sie zuvor mindestens fünf Jahre Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin war. Ansonsten reduziert sich der Basiswert anteilsmässig zur Personenzahl.