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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 40 Seiten

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Medizinische Mindestanforderungen nach Anhang 1 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. 10. 1976

Sehvermögen

Sehschärfe besseres Auge: 0,5 / schlechteres Auge: 0,2

(einzeln gemessen)

Liegt die Sehschärfe unter 0,7 für das bessere Auge oder unter 0,2 für das schlechtere Auge, ist ein Zeugnis einer augenärztlichen Untersuchung einzureichen.

Einäugiges Sehen (inkl. Sehschärfe des

schlechteren Auges < 0,2): 0,6. Liegt die Sehschärfe unter 0,8, ist ein Zeugnis einer augenärztlichen Untersuchung einzureichen.

Bei neu aufgetretener Einäugigkeit: vier Monate Fahrkarenz und eine Kontrollfahrt durch den Verkehrsexperten unter Vorweisung eines augenärztlichen Zeugnisses.

Gesichtsfeld Beidäugiges Sehen: Gesichtsfeld horizontal

minimal 120 Grad. Erweiterung nach rechts und links minimal 50 Grad. Erweiterung nach oben und unten minimal 20 Grad. Das zentrale Gesichtsfeld muss bis 20 Grad normal sein.

Einäugiges Sehen: normales Gesichtsfeld bei normaler Augenbeweglichkeit.

Doppelsehen Keine einschränkenden Doppelbilder.

Dämmerungssehen und Keine wesentliche Einschränkung des

Blendempfindlichkeit Dämmerungssehvermögens. Keine wesentlich

erhöhte Blendempfindlichkeit.

Alkohol, Betäubungsmittel Keine Abhängigkeit. Kein verkehrsrelevanter

und psychotrop wirksame Missbrauch. Medikamente