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Vernehmlassung 2012/112: Umsetzung der im zweiten «Via sicura»-Paket enthaltenen Massnahmen · 3 Seiten
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0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt;
b. bei Personen, die dem Verbot nach Artikel 17 FV6 unterstehen und kein Fahrzeug geführt haben, einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 Promille entspricht und die betroffene Person diesen Wert unterschriftlich anerkennt.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1, 2bis, 2ter
1Eine Blutuntersuchung ist anzuordnen, wenn:
a. der tiefere Wert der beiden Atem-Alkoholmessungen:
1. bei Motorfahrzeugführern und -führerinnen einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 Promille und mehr oder bei Führern und Führerinnen von motorlosen Fahrzeugen oder von Motorfahrrädern sowie bei Personen, die einem Verbot nach Artikel 17 FV7 unterstehen und kein Fahrzeug geführt haben, einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 Promille und mehr entspricht,
bis
2 . bei Personen, die einem Verbot nach Artikel 2a Absatz 1 VRV8, unter Alkoholeinfluss zu fahren, unterstehen, einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 0,50 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt,
2ter. bei Personen, die einem Verbot nach Artikel 17 FV unterstehen und kein Fahrzeug geführt haben, einer Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr, aber weniger als 1,10 Promille entspricht und die betroffene Person das Ergebnis der Messungen nicht anerkennt,
Art. 17 letzter Satz
Aufgehoben
Art. 30 Bst. cbis
Die Polizei verhindert die Weiterfahrt, wenn der Führer oder die Führerin:
cbis. eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist, sofern er oder sie dem Verbot, unter Alkoholeinfluss zu fahren, untersteht;