Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 79 Seiten

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Erläuternder Bericht zu einem Bundesgesetz über die Informationssicherheit

Abs. 3: Weitere Organisationen des Bundes (insbesondere IKT-Leistungserbringer) brauchen die Ergebnisse der PSP, um den Zugang zu Sicherheitszonen zu kontrollieren.

Abs. 4: Die Fachstellen PSP geben den verpflichteten Behörden und Organisationen Listen und Statistiken nur bekannt, wenn sie diese zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben nach diesem Gesetz benötigen. Derartige Listen werden also nur bei entsprechendem Bedarf geliefert. Die Bekanntgabe solcher Listen erfolgt ausserhalb des Informationssystems nach Art. 52.

Art. 54

Art. 54 entspricht grundsätzlich geltendem Recht (s. Art. 144-149 MIG sowie PSPV).

Abs. 1 schafft die rechtliche Grundlage für die Tonaufnahme der Befragungen.

Abs. 2: Die Aufbewahrungsdauer soll zehn Jahre nicht überschreiten. Falls eine Person bereits mehreren Prüfungen unterzogen wurde, so sind diejenigen Daten, welche Prüfungen betreffen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, zu löschen.

Abs. 3 regelt die Vernichtung von Daten einer bereits geprüften Person, welche die Stelle nicht antritt (s. auch Art. 41).

Abs. 5: Daten, die ausserhalb des Informationssystems bearbeitet werden (s. Art. 52 Abs. 5), müssen gemäss Abs. 2 und 3 aufbewahrt und vernichtet werden. Bei der Vernichtung dieser Daten sind gleichzeitig die Vermerke im System zu löschen.

Abs. 6: Sind Akten nach den Archivierungsvorschriften zu archivieren, dürfen sie nicht vernichtet werden.

Art. 55

In Art. 55 werden diejenigen Bereiche aufgeführt, in denen der Bundesrat ergänzendes bzw. gesetzesvertretendes Recht erlassen soll. Es handelt sich dabei also nicht bloss um Ausführungsbestimmungen, für die der Bundesrat auf Grund von Art. 182 BV ohne weiteres zuständig ist.

 Bst. a-b: Hinsichtlich der Organisation ist zu bemerken, dass es heute zwei Fachstellen PSP gibt. Die eine

ist bei der Bundeskanzlei angesiedelt und prüft zu Handen des Bundesrats das Top-Kader sowie die Angestellten der anderen Fachstelle PSP. Sie führt deshalb zurzeit ausschliesslich erweiterte PSP mit Befragung durch. Die andere Fachstelle PSP ist im VBS im Armeestab, bei der Informations- und Objektsicherheit angesiedelt und führt die überwiegende Mehrheit der Prüfungen durch. Bst. b belässt die Möglichkeit mehrerer Fachstellen, überlässt es aber dem Bundesrat, ob er an dieser Organisation festhalten will.

 Bst. c-d: der Bundesrat muss in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 DSG ergänzendes Recht zum Daten-

schutz im Rahmen der PSP erlassen. Betroffen sind insbesondere die Organisation der Zuständigkeiten und Verantwortungen für den Datenschutz (inkl. Datensicherheit) im Zusammenhang mit dem Informationssystem nach Art. 52 sowie die periodische unabhängige Kontrolle der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung.

2.1.4 Betriebssicherheitsverfahren

Art. 56

Zum Zweck des BSV, s. Ziff. 1.2.5.

Art. 57

Abs. 1: Als "Betrieb" im Sinne des Gesetzes wird nicht unbedingt das ganze Unternehmen erfasst. Betroffen sind vielmehr nur diejenigen Teile und Personen des Unternehmens, die tatsächlich mit dem sicherheitsempfindlichen Auftrag betraut werden.

 Bst. a führt den Hauptanwendungsfall auf: Die Absicht einer verpflichteten Behörde oder Organisation,

einen sicherheitsempfindlichen Auftrag nach Art. 56 einem Unternehmen zu erteilen, das sich darum bewirbt. Das BSV stellt grundsätzlich eine nationale Angelegenheit dar. Deshalb müssen sich Betriebe mit Sitz im Ausland, die sich um einen sicherheitsempfindlichen Auftrag aus der Schweiz bewerben wollen, durch denjenigen Staat prüfen lassen, in dem sich ihr Sitz befindet. Die Zuständigkeiten und Prüfmodalitäten sind Bestandteil der entsprechenden völkerrechtlichen Vereinbarungen nach Art. 90. In derartigen Fällen wird bei den ausländischen Sicherheitsbehörden mittels eines sog. "Facility Security Clearance Information Sheet" der Nachweis für eine Betriebssicherheitserklärung (BSE) des Auftragnehmers bzw.

- falls der betreffende Betrieb noch nicht geprüft wurde - das Einleiten des Prüfverfahrens verlangt.

 Abs. 1 Bst. b erfasst umgekehrt den Fall von Betrieben mit Sitz in der Schweiz, die sich für einen Auftrag

aus dem Ausland bewerben wollen und den dortigen Behörden eine Sicherheitserklärung der Behörden