Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2012/115: Bundesgesetz über die Informationssicherheit (ISG) · 53 Seiten
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5.1 Bundesgesetz über die Informationssicherheit Allgemein
NW weist darauf hin, dass im Bundesgesetz grundlegend der Begriff Informationssicherheit verwendet werde. Dies sei in der Gesetzgebung von NW noch nicht der Fall. Es werde wohl schwierig sein, einheitliche Kriterien zu schaffen, die den in den verschiedenen Kantonen vorherrschenden Verhältnissen gerecht würden. Als Beispiel dazu sei einerseits die Definition von „sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten" nach Artikel 2 Absatz 3 ISG, und andererseits die Klassifizierung von Daten bzw. Informationen (z.B. als „geheim", „vertraulich" oder „intern") zu nennen.
SO bemerkt, dass weder der Entwurf des ISG noch die Erläuterungen auf den Lifecycle der Dokumente bzw. Informationen eingingen. Es wäre jedoch wichtig zu regeln, in welchem Verhältnis die einzelnen Bestimmungen des ISG bei der Entstehung, Nutzung, Speicherung, Archivierung und Entsorgung stünden.
Der SGV weist auf die mangelnde Qualität der erläuternden Materialien hin. Sätze wie „Information ist die Währung der Informationsgesellschaft (S. 1)“ oder „Die Welt erlebt seit einigen Jahrzehnten einen fundamentalen gesellschaftlichen Wandel (S. 9)“ seien lediglich Worthülsen, die keinerlei Erklärungsgehalt hätten. Selbst wenn sie substantielle Aussagen wären, wären sie sachlich falsch und werden zusammenhangslos oder unreflektiert in den Materialien angeführt. Die mangelnde Qualität zeige sich auch in den verwendeten Denkmodellen. Ein besonders deutliches Beispiel einer simplizistischen Vorstellung finde sich auf S. 77 „Einerseits wird ihr Vertrauen [das Vertrauen der Gesellschaft] in die sichere Bearbeitung von Informationen durch Bundesbehörden erhöht.“ Es sei erstaunlich, welch billiger Kausalismus in dieser Aussage enthalten sei. Selbst die empirische Überprüfung dieser Aussage scheine so offensichtlich unplausibel, dass es nicht erklärbar sei, wie sie getroffen, geschweige denn publiziert, werden konnte.
Der vorliegende Gesetzesentwurf enthält nach Ansicht der swico etliche unbestimmte und weit auslegbare Begriffe und Bestimmungen (z.B. sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, sicherheitsempfindliche Bereiche etc.). Die swico fordert, dass in der noch zu erlassenden Verordnung der Ermessensspielraum klar begrenzt und klare Kriterien und Begriffsbestimmungen festgelegt würden, um der Gefahr einer Ungleichbehandlung und Wettbewerbsverzerrung zu begegnen.
Insecor bemerkt, dass einige wesentliche Inhalte lediglich im Erläuternden Bericht enthalten, im Gesetzesentwurf hingegen nicht zu finden seien. Dies betreffe beispielsweise eine Reihe von Begriffen. Es sei durchgehend zu prüfen, welche Inhalte des Erläuternden Berichts zum besseren Verständnis des Vorhabens in den Gesetzestext aufgenommen werden sollten und welche nicht.
Titel
Der SGV weist auf den verwirrenden Titel des Gesetzes hin. Aus seinem Zweckartikel sowie aus dem erläuternden Bericht werde deutlich, dass das ISG an Behörden und ähnliche Stellen adressiert sei, und dass damit insbesondere nicht ein gesamtgesellschaftliches Regelwerk zu Information und Informationssicherheit aufgestellt werde. Dies sollte aber auch schon aus dem Titel zu entnehmen sein, beispielsweise durch seine Ergänzung: „Bundesgesetz über die Informationssicherheit in Bundesbehörden und ähnlichen Organisationen“.
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen Allgemein
BS schlägt vor, zur Förderung eines einheitlichen Verständnisses die Begriffe Informationssicherheit und deren drei Bereiche Informationsschutz, Datenschutz und Informatiksicherheit einleitend zu definieren.