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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
j. die Verwendung von anonymisierten VOSTRA-Daten zu Forschungs-, Planungs- und Statistikzwecken.
Art. 2 Systemteile von VOSTRA
In VOSTRA werden die Daten in zwei getrennten Systemteilen verwaltet:
a. Systemteil für Daten über natürliche Personen;
b. Systemteil für Daten über Unternehmen.
Art. 3 Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten:
a. Grundurteil: strafrechtlicher Entscheid in der Sache, in dem festgestellt wird, dass ein bestimmtes Delikt begangen worden ist;
b. nachträglicher Entscheid: strafrechtlicher Entscheid einer richterlichen Instanz oder Vollzugsbehörde, der die Neubeurteilung (Abänderung, Ergänzung oder Bestätigung) einer rechtskräftigen Sanktionierung und deren Wirkungen zum Gegenstand hat, ohne dass dabei die der Sanktion zugrunde liegenden Delikte neu beurteilt werden;
c. angeschlossene Behörde: Behörde, welche über ein operatives Online-Abfrage- oder Eintragungsrecht verfügt; eine Behörde gilt als nicht angeschlossen, wenn sie über kein Online-Abfrage- oder Eintragungsrecht verfügt oder über ein solches, das nicht operativ ist;
d. Strafdatenverwaltung: zentraler Programmteil von VOSTRA zur personen- oder unternehmensbezogenen Verwaltung der Daten aller eingetragenen Grundurteile, nachträglichen Entscheide und hängigen Strafverfahren, der die Grundlage zur Erstellung von Auszügen für Behörden, Privatpersonen und Unternehmen bildet.
2. Titel: Aufgaben der registerführenden Behörden
Art. 4 Bundesamt für Justiz (Schweizerisches Strafregister)
1Das Schweizerische Strafregister trägt als Datenherr die Verantwortung für VOSTRA.
2Es hat dabei folgende Aufgaben:
a. Es koordiniert die Tätigkeiten der an VOSTRA angeschlossenen Behörden.
b. Es erteilt und entzieht die Bearbeitungsrechte der einzelnen Nutzerinnen und Nutzer.
c. Es führt Grund- und Weiterbildungskurse für Nutzerinnen und Nutzer mit einer Online-Anschlussberechtigung durch.