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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
d. Es unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei der Lösung von Anwendungsproblemen.
e. Es sorgt für einen nutzerfreundlichen Betrieb und eine stetige Verbesserung der Funktionalität der Datenbank.
f. Es erlässt im Interesse einer einheitlichen Datenbearbeitung Weisungen für die Führung und die Benutzung von VOSTRA, namentlich das Bearbeitungsreglement.
g. Es kontrolliert von Amtes wegen stichprobenweise oder auf Gesuch einer betroffenen natürlichen Person oder eines betroffenen Unternehmens, ob die Daten vorschriftsgemäss bearbeitet werden und ob sie vollständig, richtig und nachgeführt sind; zu diesem Zweck ist es berechtigt, auf die in der Datenschutzgesetzgebung vorgesehenen Protkolle sowie auf die automatisch protokollierten Abfragen (Art. 24 und 76) zuzugreifen.
h. Es berichtigt fehlerhafte Eintragungen in VOSTRA selbstständig oder fordert die verantwortlichen Stellen zur Berichtigung auf.
i. Es trifft die geeigneten Massnahmen gegen Nutzerinnen und Nutzer, die in grober Weise gegen Bearbeitungsvorschriften verstossen; solche Massnahmen können sein: Ermahnung, Aufgebot zum erneuten Besuch von Schulungen, Ausschluss von der Online-Bearbeitung.
j. Es trägt die einzutragenden Daten (Art. 15–23 und 68–75) in VOSTRA ein, die von nicht angeschlossenen Bundesbehörden sowie aus dem Ausland gemeldet werden (Art. 8 Abs. 1).
k. Es erstellt für nicht angeschlossene Bundesbehörden, ausländische Behörden, Privatpersonen und Unternehmen Auszüge aus VOSTRA.
l. Es sorgt für die korrekte Aufbereitung und automatische Weiterleitung von VOSTRA-Daten gemäss den Artikeln 60–65 und 102 an die zuständigen Stellen.
m. Es bearbeitet Ersuchen angeschlossener schweizerischer Behörden um Auszug aus einem ausländischen Strafregister (Art. 25 und 50).
Art. 5 Kantonale Koordinationsstellen
1Jeder Kanton bestimmt für die Bearbeitung der Daten im Register eine Koordinationsstelle (KOST).
2Die KOST haben folgende Aufgaben:
a. Sie tragen die einzutragenden Daten in VOSTRA ein, die von nicht an VOSTRA angeschlossenen kantonalen Behörden gemeldet werden (Art. 8 Abs. 2).
b. Sie erstellen für nicht angeschlossene kantonale Behörden Auszüge aus VOSTRA.