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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

Art. 8 Meldepflichtige Behörden

1Die folgenden Behörden melden die von ihnen generierten einzutragenden Daten dem Schweizerischen Strafregister, sofern sie nicht an VOSTRA angeschlossen sind:

a. die Bundesanwaltschaft, das Bundesstrafgericht und das Bundesgericht;

b. die Verwaltungsbehörden des Bundes, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen;

c. die für die Begnadigung oder die Amnestie zuständigen Behörden des Bundes;

d. die nach Massgabe der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge für Heimatstaatmeldungen zuständigen ausländischen Meldebehörden;

e. die Schweizer Botschaften und Konsulate, die im Besitz von Auslandurteilen im Sinne von Artikel 18 sind.

2Die folgenden Behörden melden ihre einzutragenden Daten der kantonalen Koordinationsstelle, sofern sie nicht an VOSTRA angeschlossen sind:

a. die kantonalen Strafgerichte, die kantonalen Staatsanwaltschaften, die kantonalen Jugendstrafbehörden im Sinne der Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b– c sowie Artikel 7 JStPO5 und die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c StPO6;

b. die Verwaltungsbehörden der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen;

c. die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden;

d. die für die Begnadigung oder die Amnestie zuständigen Behörden der Kantone.

3Die Militärgerichte, Auditorinnen, Auditoren, militärischen Untersuchungsrichterinnen und Untersuchungsrichter melden ihre einzutragenden Daten der Koordinationsstelle der Militärjustiz.

Art. 9 Auskunftspflicht der Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und

Ausländerbehörden

Die Zivilstandsämter, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden sind verpflichtet, den registerführenden und den eintragungspflichtigen Behörden (Art. 4–7) zur Abklärung der zu bearbeitenden identifizierenden Merkmale kostenlos Auskunft zu geben.

5 SR 312.1

6 SR 312.0