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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

c. Sie sind für das Schweizerische Strafregister die kantonalen Ansprechstellen bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.

d. Sie unterstützen das Schweizerische Strafregister bei seiner Kontrolle der Datenbearbeitung.

e. Sie leiten die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c) an die zuständigen kantonalen Behörden weiter.

Art. 6 Koordinationsstelle der Militärjustiz

Die Koordinationsstelle der Militärjustiz hat folgende Aufgaben:

a. Sie trägt die einzutragenden Daten in VOSTRA ein, die von den Militärjustizbehörden gemeldet werden.

b. Sie erstellt für die Militärjustizbehörden Auszüge aus VOSTRA.

c. Sie ist für das Schweizerische Strafregister die Ansprechstelle der Militärjustiz bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Ausführungsverordnung und der gestützt darauf erlassenen Weisungen.

d. Sie unterstützt das Schweizerische Strafregister bei seiner Kontrolle der Datenbearbeitung.

e. Sie leitet die vom System aufbereiteten Rückfall- und Kontrollmeldungen (Art. 22 Abs. 1 Bst. b und c) an die zuständige kantonale Behörde weiter.

3. Titel: Behörden mit Eintragungs-, Melde- oder Auskunftspflichten

Art. 7 Eintragungspflichtige Behörden

Die folgenden Behörden tragen die von ihnen generierten einzutragenden Daten in VOSTRA ein, sofern sie an VOSTRA angeschlossen sind:

a. die Strafgerichte, die kantonalen Staatsanwaltschaften, die kantonalen Jugendstrafbehörden im Sinne der Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben b–c sowie 7 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 20093 (JStPO), die Bundesanwaltschaft und die Übertretungsstrafbehörden im Sinne von Artikel 12 Buchstabe c der Strafprozessordnung4 (StPO);

b. die Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen;

c. die Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.

3 SR 312.1

4 SR 312.0