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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
Art. 10 Auskunftspflicht der eintragungspflichtigen, meldepflichtigen und
zugangsberechtigten Behörden
Die eintragungspflichtigen, meldepflichtigen und zugangsberechtigten Behörden sind verpflichtet, dem Schweizerischen Strafregister die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einblick in Dokumente zu gewähren, die Grundlage für die Eintragung oder Bekanntgabe von VOSTRA-Daten waren, soweit diese Auskünfte zur Durchführung der Kontrollen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe g nötig sind und keine schutzwürdigen öffentlichen Interessen gefährden.
4. Titel: Allgemeine Bearbeitungsgrundsätze
Art. 11 Sorgfaltsregeln im Bereich Eintragung und Meldung von Daten
1Die Behörden, die Daten in VOSTRA eintragen oder der zuständigen Stelle melden, vergewissern sich, dass diese vollständig, richtig und nachgeführt sind.
2Hat die eintragende Behörde Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder sind diese unvollständig, so sendet sie die Meldung an die meldende Behörde zur Nachprüfung zurück oder beschafft sich durch Nachfragen die nötigen Ergänzungen. Sie kann für die Überprüfung einer Eintragung den Strafregisterauszug einer natürlichen Person oder eines Unternehmens ausdrucken; dieser Ausdruck ist nach der Überprüfung der eingetragenen Daten zu vernichten.
3Behörden, die Daten von natürlichen Personen in VOSTRA eintragen, haben die Pflicht, vor der Dateneintragung eine umfassende Identitätsabklärung durchzuführen, die in VOSTRA einzutragenden Personalien mit den entsprechenden Daten der Zivilstandsbehörden, Einwohnerkontrollen und Ausländerbehörden abzugleichen und gegebenenfalls auch ehemalige Namen, Schein- und Nebenidentitäten in VOSTRA einzutragen.
4Behörden, die Daten von Unternehmen zur Eintragung in VOSTRA melden, sind verpflichtet die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) des Unternehmens im öffentlich zugänglichen Teil des Unternehmensidentifikations-Registers (UID-Register) abzufragen. Liefert die Abfrage kein Ergebnis, so können sie auf die Meldung der UID an die eintragende Behörde verzichten.
Art. 12 Sorgfaltsregeln im Bereich Änderung von Daten
1Eine Behörde darf Daten in VOSTRA nur dann ändern oder entfernen, wenn die Daten von ihr oder in ihrem Namen eingetragen worden sind.
2Wird eine Strafuntersuchung an eine andere Behörde abgetreten, so darf die neu zuständige Behörde nur den Datensatz über hängige Strafverfahren mutieren, nicht aber die identifizierenden Angaben zur Person oder zum Unternehmen.
3Vorbehalten bleiben die Bearbeitungsrechte der registerführenden Behörden (Art. 4–6).