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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten

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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA

7. für die gesetzlich vorgesehene Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Artikel 9 BPI89;

b. der NDB: 1. für die Verhütung von Straftaten nach

Artikel 2 Absätze 1 und 2 BWIS90, soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, insbesondere:

- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen

- zur Verhinderung von Parallelermittlungen

- für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen

- zur Überprüfung von Informantinnen und Informanten,

2. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Artikel 355a StGB, sofern diese Daten im Ausland für die Verhütung von Straftaten benötigt werden;

c. die kantonalen Polizeistellen: 1. für die Erkennung oder Verhütung von

Straftaten, insbesondere:

- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen

- zur Verhinderung von Parallelermittlungen

- für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen

- zur Überprüfung von Informantinnen und Informanten,

2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken.

d. das Bundesamt für Statistik: für die Bearbeitung der Daten nach dem

Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199291, insbesondere zur:

- Ergänzung der fehlenden Daten zum

89 SR 361

90 SR 120

91 SR 431.01