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Vernehmlassung 2012/118: Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz; StReG) · 56 Seiten
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Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA
7. für die gesetzlich vorgesehene Kontrolle des Verbundes der polizeilichen Informationssysteme nach Artikel 9 BPI89;
b. der NDB: 1. für die Verhütung von Straftaten nach
Artikel 2 Absätze 1 und 2 BWIS90, soweit sie in seinen Zuständigkeitsbereich fällt, insbesondere:
- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen
- zur Verhinderung von Parallelermittlungen
- für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
- zur Überprüfung von Informantinnen und Informanten,
2. für die Informationsvermittlung an Europol im Sinne von Artikel 355a StGB, sofern diese Daten im Ausland für die Verhütung von Straftaten benötigt werden;
c. die kantonalen Polizeistellen: 1. für die Erkennung oder Verhütung von
Straftaten, insbesondere:
- zur Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts in Bezug auf mögliche Gefährdungen
- zur Verhinderung von Parallelermittlungen
- für die Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen
- zur Überprüfung von Informantinnen und Informanten,
2. für die Interpretation von Daten aus Polizeidatenbanken.
d. das Bundesamt für Statistik: für die Bearbeitung der Daten nach dem
Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 199291, insbesondere zur:
- Ergänzung der fehlenden Daten zum
89 SR 361
90 SR 120
91 SR 431.01